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Also giebt es nicht bloss subjektive öffentliche Rechte ohne den for-
mellen Rechtsschutz der Verwaltungsklage, sondern auch Verwaltungsklage
ohne dahinter stehendes und dadurch zu schützendes subjektives öffentliches
Recht. Diese beiden Dinge sind sich gegenseitig kein „Kriterium“. Da
wird nun allerdings zum Schluss die Frage sich erheben: was bedeutet also
ein subjektives Öffentliches Recht? m. a. W. was hat es für einen Werth,
einem Verhältnisse die Anerkennung zu geben, dass es ein subjektives öffent-
liches Recht sei? was versagen wir dem anderen Verhältniss, welchem wir
diese Eigenschaft absprechen? Knüpfen sich irgend welche rechtliche Folgen
an das Wort, an welchen wir nachprüfen könnten, ob die theoretischen Er-
kenntnisse auch den Wirklichkeiten des Rechtslebens entsprechen ?
Eine praktische Umgrenzung des Begriffs in diesem Sinne dürfen wir
hier nicht zu finden erwarten. Wenn der Verf. vom praktischen Werth
derartiger Untersuchungen spricht (S. 8), so hat er dabei nicht ein solches.
Sichanschmiegen des Begriffes im Auge, sondern umgekehrt soll die Unter-
suchung für die Praxis eine vorwärtstreibende Kraft sein, insbesondere hier
für die Weiterentwicklung der Verwaltungsrechtspflege. Das Hauptinteresse
ist ihm aber ein allgemein theoretisches. Es sollte hier einmal „das gesammte
öffentliche Recht unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Rechtes betrachtet
werden“ (S.7). Einen „Querschnitt durch das öffentliche Recht“ erhalten
wir, eine Reihe von feinen geistreichen Erörterungen, an einem frei gewählten
Thema durchgeführt, die in der That in alle Gebiete des öffentlichen Rechtes
hineinreichen und gemeinsame Gesichtspunkte darin in kraftvoller Weise zur
Geltung bringen.
Jedenfalls ist das Buch, wenn es auch gerade dem in seinem Titel be-
zeichneten Begriffe weniger zur Förderung gereicht, für die ganze Theorie
des öffentlichen Rechtes eine sehr bedeutsame Erscheinung.
Strassburg. Otto Mayer.
Robert Voigtländer, Verlagsbuchhändlee. Zur Entwickelung des
Verlagsrechts. Geschichte. — Wünsche. Sonderebdruck
aus dem Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. (1892 Nr. 134
u. 137) Leipzig 1892. R. Voigtländer's Verlag. 24 8,
6. Scheele, Staatsanwalt in Dresden. Das deutsche Urheberrecht
an literarischen, künstlerischen und photographi-
schen Werken. — Die Reichsgesetze über das Ur-
heberrecht an Schriftwerken.. . mit besonderer Berück-
sichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der internatio-
nalen Verträge des Deutschen Reichs. Leipzig 1892. Verlag von
C. L. Hirschfeld. X und 275 8.
VoIaTLÄNDER, ein Vorkämpfer für das Recht des Buchhandels, will
durch obige Ausführungen „dazu beitragen, dass eine möglichst grosse Zahl
von Sachverständigen finde, wie sich in Geschichte und Wesen des Buch-