Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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internationalen Privat- und Strafrechts dargelegt hat, verbreitet er sich 
über die analogen Rechtsnormen anderer Länder und zieht die herrschenden 
Auffassungen der Wissenschaft in den Bereich seiner Darstellung, wobei er 
die Urtheile seines Landes sowie der Auslandsstaaten, namentlich auch des 
deutschen Reichs in Betracht zieht. 
Auf das Einzelne in dem verdienstvollen, stets wissenschaftlich gehal- 
tenen Werke einzugehen, kann hier meine Aufgabe nicht sein. 
Ich will nur hervorheben, dass die Darlegungen des gesetzeskundigen 
Verf. namentlich im Gebiete des Prozessrechts und des Straf- und Straf- 
prozessrechts auch für uns Angehörige des deutschen Reichs von besonderer 
Bedeutung und besonderem Nutzen sein dürften, da gerade in den bier 
einschlagenden Fragen ein reger Verkehr zwischen Deutschland und dem 
diesem so eng befreundeten und verbundenen Oesterreich-Ungarn besteht. ' 
Dasselbe dürfte, und vielleicht noch in höherem Masse, der Fall in Betreff 
der Darlegung sein, die uns der Verf. über die Nachlassbehandlung giebt. 
Die Erörterung der im internationalen Privatrecht zur Zeit eine so 
grosse Rolle spielenden Frage, ob im gegebenen Falle das sog. Princip 
der Rückverweisung — auch in Oesterreich-Ungarn — Platz greift, d.h. 
ob im Falle der ausdrücklichen Gesetzeskollisionen dieses Prinzip als das 
sachgemässe und natürliche anzuerkennen sei, ob der Richter, wenn sein 
Gesetz ihn auf das Recht des Auslands, dieses aber auf ein anderes, ins- 
besondere auf sein eigenes verweist, solche Rückverweisung annehmen muss? 
— vermisse ich übrigens leider im vorliegenden Werke, und muss ich in 
dieser Beziehung den Wunsch, den ich bei Besprechung des Bar’schen Lehr- 
buchs des internationalen Privat- und Strafrechts im 4. Heft des VIII. Bandes 
dieser Zeitschrift, S. 616, geäussert habe, dem Verf. gegenüber besonders und 
noch mehr als gegenüber von Bar, der m. E. diese Frage nicht eingehend 
genug behandelt hat, dahin betonen, dass es zu begrüssen wäre, wenn er 
bei einer etwa nöthig fallenden Neuauflage seines Werkes sich auch über das 
Prinzip der Rückverweisung verbreiten würde. 
Heidelberg. Caesar Barazetti. 
Dr. Josef Kuhn, Rechtsanwalt in Mainz, Die Rechtsverhältnisse 
in Betreff Thurm und Glocken der St. Remigius- 
kirche zu Nieder-Ingelheim (Mainz, Florian Kupfer- 
berg, 1893). 
Einer der Prozesse zwischen der katholischen Kirchengemeinde und 
der bürgerlichen Gemeinde über das Eigenthumsrecht von Kirchenglocken 
hat die Veröffentlichung der vorgenannten Schrift veranlasst, welche in klarer 
und übersichtlicher Weise die einschlagenden Vorschriften des französischen 
Rechts darstellt, die ‚heute noch in einem Theile Deutschlands Geltung haben. 
Der Verf. hat im Anhange die zwischen Preussen und der Kur-Pfalz im 
Jahre 1705 abgeschlossene Vereinbarung wegen der Religionsfreiheit der
	        
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