Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Das Communalabgabengesetz bekämpft der Verf. in einem erheblichen 
Punkte. Er ist ein entschiedener Gegner der Ertragssteuern nicht bloss als 
Staats-, sondern auch als Gemeindesteuern, weil er für die Besteuerung allein 
den Grundsatz der Leistungsfähigkeit gelten lassen will, welchem die Ertrags- 
steuern überall widersprächen. Der auch von dem Verf. als richtig zu- 
gegebenen Thatsache, dass einzelne Berufsklassen durch Veranstaltungen und 
Aufwendungen der Gemeinde besondere Vortheile hätten, für welche sie 
billiger Weise auch vor den anderen Gemeindemitgliedern belastet werden 
müssten, will Verf. nur durch das Systen der Gebühren und Beiträge oder 
allenfalls an Stelle derselben durch besondere Vorsteuern vom Grund- 
besitz und Gewerbebetrieb Rechnung tragen. Er bestreitet aber, dass die 
Erhebung von Ertragssteuern ausserdem gerechtfertigt, insbesondere durch 
den Grundsatz von „Leistung und Gegenleistung“ geboten sei. Der Verf. 
übersieht hierbei, dass die Vortheile der Grundbesitzer und Gewerbetreibenden 
von einzelnen Veranstaltungen der Gemeinde wohl durch Gebühren oder Bei- 
träge oder Vorsteuern abgegolten werden können, dass es aber mancherlei 
Aufwendungen der Gemeinde giebt, die zwar nicht derart unmittelbar jenen 
Klassen von Gemeindemitgliedern zu Gute kommen, dass ihr Betrag einfach 
auf dieselben in Form von Gebühren, Beiträgen oder Vorsteuern umzulegen 
wäre, die aber dennoch ihnen vor anderen Gemeindemitgliedern zum Vor- 
theile gereichen. Es ist auch nicht richtig, dass dieser Vortheil immer, wie 
der Verf. meint, in der gesteigerten Einkommensteuer zum Ausdruck kommt. 
Die Wertherhöhung eines Grundstücks in Folge von Gemeindeaufwendungen 
bedingt nicht immer eine Erhöhung des Einkommens. Allerdings würde die 
Heranziehung der Wertherhöhung nicht nothwendig durch Ertragssteuern zu 
erfolgen brauchen, sondern könnte etwa in der Form von Umsatzsteuern vom 
Grundbesitz geschehen. 
Uebrigens lassen die Gemeindeertragssteuern sich nicht allein durch den 
Grundsatz von „Leistung und Gegenleistung“ rechtfertigen. Der Verf. übersieht, 
dass die Gemeindebesteuerung nicht losgelöst von der Gemeindeverfassung be- 
trachtet werden kann. DerS teuerregelung ist die der Gemeindeverfassung durch 
die Landgemeinde-Ordnung vorangegangen. In den Land- und Stadtgemeinden 
ist dem Grundbesitz (und zum Theil dem Gewerbebetrieb) ein überwiegender 
Einfluss in den Gemeindeangelegenheiten eingeräumt. Es ist billig, dass dem 
„Ratben“ das „Thaten“ der bevorzugten Klassen entspricht. 
Die Gemeindebesteuerung hängt ferner durch die Einkommensteuer mit 
den Staatssteuern zusammen. Der Staat hat ein erhebliches Interesse daran, 
dass nicht durch zu hohe Belastung der Einkommensteuer durch die Ge- 
meinden, welche durch Nichtheranziehung der Realsteuern herbeigeführt 
werden könnte, der Ertrag der Staatssteuer gefährdet werde. Ja das eigene 
Interesse der Gemeinden führt dahin, dass dieselben nicht durch zu hohe 
Zuschläge zur Einkommensteuer ihre zahlungsfähigsten Gemeindemitglieder 
aus der Gemeinde treiben. Endlich entspricht sogar die alleinige Heran-
	        
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