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die einen stattlichen Band von 706 Seiten in Quartformat füllen. Schon
hieraus ergiebt sich, wie zeitgemäss das Erscheinen des Werkes ist. Die
Eintheilung des Stoffes ist für den dienstlichen Gebrauch des Buches zweck-
mässig getroffen; die Bezeichnung der Abschnitte mit Buchstaben und Num-
mern ist zwar nicht ganz gleichmässig durchgeführt, aber dem eigentlichen
Zwecke ist damit kein Eintrag geschehen. Der Inlualt zerfällt in zwei Theile
Der Erste Theil, bestehend aus 29 Nummern, handelt über die allgemeinen
Bestimmungen und gliedert sich in folgende Abschnitte: A) Die Zentral-
verwaltung der deutschen Schutzgebiete. B) Die Rechtsverhältnisse der Be-
amten in den Schutzgebieten. C) Die Rechtspflege in den Schutzgebieten.
D) Internationale Vereinbarungen, welche die deutschen Schutzgebiete be-
treffen. Der Zweite Theil, bestehend aus 219 Nummern, enthält die Bestim-
mungen für die einzelnen Schutzgebiete. Im Anhang und Nachtrag befinden
sich noch weitere 8 Nummern, welche zum Theil internationale Vereinbar-
ungen betreffen, zum Theil sich auf die einzelnen Schutzgebiete beziehen.
Von einer Besprechung der Gesetze, Verordnungen und Erlasse muss hier
Abstand genommen werden: es wäre aber eine dankenswerthe Aufgabe, dass
dies einmal in eingehender Weise unter Berücksichtigung der Verwaltungs-
praxis in fremden Kolonieen geschehe. In dem werthvollen, empfehlens-
werthen Buche, auf dessen bedeutenden Umfang schon hingewiesen wurde,
haben wir doch Eines entbehrt, was nützlich gewesen wäre aufzunehmen, das
sind die Schutzverträge, welche mit den selbständigen Häuptlingen in den
einzelnen Schutzgebieten abgeschlossen worden sind. Diese Ergänzung er-
scheint wünschenswerth, solange noch die strenge Unterscheidung zwischen
Schutzgebiet und Interessensphäre besteht, und die Häuptlinge in den Schutz-
gebieten besondere Rechte haben, auf welche die Verwaltung Rücksicht zu
nehmen hat. Dieser Fall trifft besonders auf Südwestafrika zu. Ebenso sind
die Verträge der Regierung mit den bevorrechtigten Gesellschaften, wie bei-
spielsweise mit der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und der
South West-African-Company Limited, nicht aufgenommen.
Bokemeyer.
Dr. Karl Fuhr, Rechtsanwalt in Giessen, Strafrechtspflege und
Socialpolitik. Ein Beitrag zur Reform, der Strafgesetzgebung auf
Grund rechtsvergleichender und statistischer Erhebungen über die
Polizeiaufsicht Berlin 1892. Verlag von Otto Liebmann.
Das Werk des Verfassers bildet, weil es die gezogenen Resultate auf
sorgfältig gesammeltes Material stützt und jene sich im wesentlichen als
logisch nothwendiger Schluss einer unbefangenen, klaren Betrachtung dieses
Materials ergeben, einen schätzbaren Beitrag de lege ferenda. Wenngleich
das Ideal, welches dem Verfasser vorschwebt, wohl noch in weiter Ferne
liegen dürfte, so hat das Werk doch das ausserordentlich Gute, dass es klar
den Weg zeigt, welchen in Zukunft eine rationelle, das Wohl des Ganzen