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Sachregister am Schluss des Buchs, das am Anfang befindliche systematische
Inhaltsverzeichniss, das chronologische Verzeichniss der Gesetze, Verord-
nungen, Bekanntmachungen und Rundschreiben, endlich vor allem das Spruch-
register über die zu den socialen Gesetzen ergangenen Entscheidungen des
Reichsgerichts und des Reichsversicherungsamts, geordnet nach der Reihen-
folge der betr. Gesetzesbestimmungen.
Das mit ausserordentlichem Fleiss zusammengestellte Werk darf Allen,
die mit dem Arbeiterrecht praktisch befasst sind, als reichhaltige Fund-
grube des weitverzweigten und complicirten Stoffes aufs wärmste empfohlen
werden.
München. Amtsrichter Dr. Engelmann.
Rudolph Sohm, Kirchenrecht. Erster Band: Die geschichtliche Grund-
lage. Leipzig, Duncker & Humblot. 1892. M. 16.
Soum hat den Bildungsprocess des Kirchenrechts nicht als Historiker,
sondern als Dogmatiker beschrieben, vom Wunsch geleitet, die traditionelle
Werthung des Rechts ale eines nothwendigen Bestandtheils der Kirche zu
beseitigen. Sein Dogma ist, dass Recht und Kirche unvereinbare Gegen-
sätze seien, dass die Bildung von Kirchenrecht an sich als abnorm anzu-
sehen sei und mit der Entstehung des Katholicismus zusammenfalle, wäh-
rend die Reformation ursprünglich die totale Verneinung des Kirchenrechts
gewesen sei.
Die Brauchbarkeit dieser Formeln ist von der Weise abhängig, wie
Recht und Kirche definirt werden. Vom Standort des Theologen aus ge-
sehen ist es zu bedauern, dass der Rechtsbegriff, der zur Verwendung
kommt, nicht sorgfältiger bestimmt ist. Schon die für das vorliegende
Problem in Theorie und Praxis gleich wichtige Frage, wie weit Recht und
Zwang untrennbare Faktoren sind, wird schwankend behandelt. Das wesent-
liche Merkmal des Rechts wird in seinem „formalen“ Charakter gesehen,
obwohl die Kategorien: „Form“ und „Sache“ flüssig sind, und der Rechts-
begriff dadurch gegen formalistische Verflachung nicht geschützt ist. Doch
darüber ziemt die Diskussion mit Somm nicht dem Theologen.
Die Weise, wie Sonm die Kirche fasst, wird in hohem Mass dem
durch ihre Stiftung ihr gegebenen Sinn und Zweck gerecht. Er betont, dass
von der Kirche nicht gesprochen werden kann, obne dass an die geistigen
Kräfte gedacht wird, welche sie bilden, und an den Zusammenhang mit
Christus und Gott, in welchen sie versetzt. Dabei ist aber für die ganze
Doktrin wichtig, dass er das, was göttlich ist, und das, was natürlich und
geschichtlich ist, gegen einander beständig in Spannung und Antithese stellt,
ohne dass die Frage erwogen wird, ob nicht auch hier eine Synthese waltet,
die auch das, was natürlich vermittelt und der Geschichte einverleibt ist, in
eine dienende Beziehung zum göttlichen stellt. Gott und Mensch werden
als einander ausschliessende Faktoren behandelt, so dass die Regierung