Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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wie in Baden — Handlungen der Beurtheilung des Staatsgerichtshofes nach 
dem Massstabe der Staatswohlfahrt überwiesen werden. Endlich wird auch 
die Frage der Verautwortlichkeit des Reichskanzlers erörtert, in welcher 
Beziehung der Verfasser die Existenz einer rechtlichen Verantwortlichkeit 
negirt. De lege ferenda schliessen sich Ausführungen über die Gestaltung 
einer ministeriellen Verantwortlichkeit von einem Reichsstaatsgerichts- 
hof an. Schliesslich ist noch nachträglich zu bemerken, dass auch das 
historische Material von Pıstorıus einer sorgfältigen Würdigung unter- 
zogen wird. 
Die 1893 erschienene Schrift von Lucz entbehrt der Selbstständigkeit, 
indem sie in weit höherem Grade als die geringe Zahl der Zitate es ver- 
muthen lässt, in allen wesentlichen Fragen sich dem Ergebnisse der Unter- 
suchungen von Pıstorms anschliesst. Wenn sich z. B. der Verfasser S. 50 
den Ausdruck „staatsrechtliche Strafe“ aneignet, und in einer Note, in wel- 
cher eine Stelle aus v. GERBER’S Grundzügen zitirt wird, hinzufügt: „Vrgl. 
hierüber auch Pistorıus a. a. O. S. 179“, so hat der Leser wohl kaum den 
Eindruck, dass es sich um eine von Pıstorıus geschaffene Terminologie 
handelt. Nur in Fragen von sekundärer Bedeutung geht J,ucz ab und zu 
seinen eigenen Weg. So hält er die Zulässigkeit der Anklage schon für den 
Fall einfacher Gesetzesverletzung räthlich, und entscheidet sich — im Gegen- 
satz zu Pıstorius — dafür, dass durch die blosse Thatsache der Fassung des 
Anklagebeschlusses der Minister von seinem Amte suspendirt werde. 
Czernowitz. Prof. Dr. J. Hauke. 
Eugen Schlief: „Der Friede in Europa“. Eine völkerrechtlich- 
politische Studie. Leipzig 1892. Veit & Co. X und 5ll S. 
Eine ganz zutreffende Beurtheilung des vorliegenden Werkes übt der 
Verf. selbst in der Vorrede, indem er für seine Vorschläge gewisser prak- 
tischer Rechtsinstitute nicht den gleichen Werth in Anspruch nimmt, wie 
für die allgemeine theoretische Grundanschauung, und indem er zugesteht, 
dass sich die thatsächliche Entwicklung der Dinge höchst wahrscheinlich 
ganz anders gestalten wird, als er andeutet. In jener allgemeinen theo- 
retischen Grundanschauung, die Ref. vollkommen theilt, bietet nun aber der 
Verf. nicht eigentlich wissenschaftlich Neues oder Förderndes; ihr Werth 
liegt vielmehr in der ausführlichen Zusammenfassung und eingehenden Dar- 
legung aller Erwägungen, welche für die Möglichkeit und Nothwendigkeit 
einer „Friedfertigung“ unserer Kulturwelt sprechen. ScHLiEF wendet sich, 
wie er selbst sagt, an „die urwüchsige Empfänglichkeit des gesunden 
Menschenverstandes“; er will die öffentliche Meinung für sein grosses Ziel 
und die ihm gangbar scheinenden Wege dahin gewinnen. Aber wenn ein 
Buch von etlichen dreissig Druckbogen solcher Aufgabe irgendwie gewachsen 
sein soll, dann muss es doch anders geschrieben sein, als das vorliegende. 
Wie in unserer deutschen Fachlitteratur überhaupt, so muss noch besonders
	        
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