Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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durch die Festsetzung der zehnjährigen Frist praktisch erleichtert 
ist, fehlt eine solche Fristbestimmung für den negativen Er- 
gänzungssatz. Da nun die Verlegung des Wohnsitzes von dem 
blossen Wechsel des Aufenthaltsorts nur durch den dabeı ob- 
waltenden Willen unterschieden ist, so ist hier die Simulation 
geradezu herausgefordert. Ein oberelsässischer Fabrikant fragte 
mich vor einiger Zeit mit anerkennenswerther Offenheit, wie lange 
er seinen Sohn auf Reisen schicken müsse, damit derselbe nicht 
im deutschen Heere zu dienen brauche. Die bedenkliche Folge der un- 
genügenden Bestimmung in $ 18 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 
findet ihre Anerkennung durch die Bestimmungen in $11 des Reichs- 
militärgesetzes über die Behandlung heimkehrender Emigranten. 
Diese Bestimmungen sind ihrerseits eine Abnormität, weil sie für 
gewisse Fälle die Einstelluug von Personen, die nicht mehr Deutsche 
sind, in das deutsche Heer anordnen. So besteht zwischen $ 18 
des Staatsangehörigkeitsgesetzes und $ 11 des Reichsmilitärge- 
setzes ein für die Technik unserer Gesetzgebung keineswegs ehren- 
voller Zusammenhang. Was das Indigenatsgesetz sündigt, soll 
durch das Militärgesetz wieder gut gemacht werden. Aber diese 
Reparation ist praktisch ungenügend und für das juristische 
Denken ebenso unbefriedigend, wie der legislative Missgriff, dessen 
Folgen sie aufheben soll. 
Ist es nun klar, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit so 
wenig ohne Auswanderung gedacht werden kann wie nach der 
Auswanderung der Verbleib im Staatsverbande, so ergibt sich 
die Forderung, dass für den einzelnen, welcher den Verlust der 
Staatsangehörigkeit durch Auswanderung behauptet, dieselben 
Bedingungen gelten müssen, wie für die Regierung, welche diesen 
Verlust ohne oder selbst wider den Willen des Betroffenen aus- 
spricht. Es muss also die im $ 21 festgestellte Frist neben der 
daselbst ausgesprochenen positiven Bedeutung auch die negative 
Bedeutung haben, dass vor Ablauf derselben die rechtlich .wirk- 
same Auswanderung nicht behauptet werden kann. Nach Ablauf 
PAui
	        
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