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durch die Festsetzung der zehnjährigen Frist praktisch erleichtert
ist, fehlt eine solche Fristbestimmung für den negativen Er-
gänzungssatz. Da nun die Verlegung des Wohnsitzes von dem
blossen Wechsel des Aufenthaltsorts nur durch den dabeı ob-
waltenden Willen unterschieden ist, so ist hier die Simulation
geradezu herausgefordert. Ein oberelsässischer Fabrikant fragte
mich vor einiger Zeit mit anerkennenswerther Offenheit, wie lange
er seinen Sohn auf Reisen schicken müsse, damit derselbe nicht
im deutschen Heere zu dienen brauche. Die bedenkliche Folge der un-
genügenden Bestimmung in $ 18 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
findet ihre Anerkennung durch die Bestimmungen in $11 des Reichs-
militärgesetzes über die Behandlung heimkehrender Emigranten.
Diese Bestimmungen sind ihrerseits eine Abnormität, weil sie für
gewisse Fälle die Einstelluug von Personen, die nicht mehr Deutsche
sind, in das deutsche Heer anordnen. So besteht zwischen $ 18
des Staatsangehörigkeitsgesetzes und $ 11 des Reichsmilitärge-
setzes ein für die Technik unserer Gesetzgebung keineswegs ehren-
voller Zusammenhang. Was das Indigenatsgesetz sündigt, soll
durch das Militärgesetz wieder gut gemacht werden. Aber diese
Reparation ist praktisch ungenügend und für das juristische
Denken ebenso unbefriedigend, wie der legislative Missgriff, dessen
Folgen sie aufheben soll.
Ist es nun klar, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit so
wenig ohne Auswanderung gedacht werden kann wie nach der
Auswanderung der Verbleib im Staatsverbande, so ergibt sich
die Forderung, dass für den einzelnen, welcher den Verlust der
Staatsangehörigkeit durch Auswanderung behauptet, dieselben
Bedingungen gelten müssen, wie für die Regierung, welche diesen
Verlust ohne oder selbst wider den Willen des Betroffenen aus-
spricht. Es muss also die im $ 21 festgestellte Frist neben der
daselbst ausgesprochenen positiven Bedeutung auch die negative
Bedeutung haben, dass vor Ablauf derselben die rechtlich .wirk-
same Auswanderung nicht behauptet werden kann. Nach Ablauf
PAui