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andererseits aber gerade die materiellrechtlichen Grundbuchsprinzipien für
sie nicht gelten. Daher können sie die Grundbücher nicht ersetzen, ja sie
bilden, weil im Entwurf der Fortbestand der alten Verfachbücher voraus-
gesetzt wird, für die Einführung derselben geradezu ein Hinderniss. Aber
auch wenn man den Zusammenhang zwischen Höfe- und Verfachbüchern
lösen und diese letzteren durch Grundbücher ersetzen wollte, möchte
SCHIFFNER das Institut selbständiger Höfebücher nicht empfehlen, weil die-
selben als obligatorisch und privatrechtlich wirksame Bücher einen unlös-
baren Widerspruch mit den Grundbüchern erzeugen könnten. Daher schlägt
er vor, an Stelle der Verfachbücher Grundbücher einzuführen, welche zu-
gleich auch die Vortheile der Höfebücher bieten, und daher vollen Ersatz
für dieselben gewähren, indem die Hofeigenschaft eines Objektes in den-
selben geradeso ersichtlich gemacht werden könnte, wie die Fideikommiss
oder Leheneigenschaft. Es wäre zu wünschen, dass die Anregungen
SCHIFFNER's auf fruchtbaren Boden fallen, und das Land, wenn einmal das
Reichsgesetz von 1889 faktisch in Kraft tritt, zugleich auch der Vortheile
eines geordneten Grundbuchwesens theilhaftig werde.
Dr. Hermann Blodig Jun.
Dr. Julius Lehr, Professor an der Universität zu München, Politische
Oekonomie in gedrängter Fassung (Volkswirthschaftslehre,
Finanzwissenschaft, Statistik etc.). 2. vermehrte Auflage. München 1892.
J. Lindauer’sche Buchhandlung (Schöpping). Preis: 3 Mk. — 144 Seiten,
Vorliegendes Buch entstand aus den Vorleseheften des Verfassers und
behandelt in gedrängter Fassung die auf dem Titelblatte bezeichneten Gegen-
stände. Dem Begriffe der Volkswirthschaftslehre folgen die der Wirthschaft,
des Werthes, des Gutes und die übrigen ins Gebiet der theoretischen National-
ökonomie gehörigen Grundbegriffe. Der Verfasser bestreitet, dass sich die
theoretische Nationalökonomie von der praktischen (Volkswirthschaftspflege)
scharf scheiden lasse. Daher knüpft er unmittelbar an seine Ausführungen
über den Arbeitslohn eine Skizze der modernen Gesetze über Arbeiterschutz,
und bespricht im Anschluss an das Geld- und Kreditwesen die neuere Münz-
und Bankgesetzgebung. In gleich methodischer Weise berücksichtigt Verf.
in besonderen Kapiteln Handel, Transportwesen, Urproduktion und Gewerbe.
Den Schluss der Volkswirthschaftspflege bildet ein Kapitel, in welchem ganz
kurz das Wichtigste über Statistik, Bevölkerungslehre, Versicherungswesen
und Armenpflege gesagt wird, so dass sich nicht leicht eine in das Gebiet
der Wirthschaftsverwaltung gehörige Frage finden wird, welche der Verf.
nicht wenigstens mit einigen kurz orientirenden Worten behandelt hätte.
Dank seiner Anlage und der Anbringung des Stoffes wird das Buch
seinem praktischen Zwecke durchaus gerecht.
Dr. H. Blodig jun.
Archiv für öffentliches Recht. IX. 2. 91