— 290 —
2. eine Nachweisung der am 31. Juli jeden Jahres vorhandenen Zuckerbestände — nach
ohtet 28 dem anliegenden Muster 26.
—— Außerdem ist
3. eine Nachweisung über die Zuckerbestände am 31. Juli jeden Jahres in öffentlichen.
1 Niederlagen und Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß von den Niederlage-
Auet ämtern nach dem anliegenden Muster 27 aufzustellen.
Für die Nachweisungen über die Bestände vom 31. Juli 1888 gelten noch die bisherigen
Muster.
Die Formulare zu den Nachweisungen (13, b, c;: 2; 3) werden den Steuerstellen von
dem Kaiserlichen Statistischen Amt geliefert.
§. 106. Je ein Exemplar der im §. 105 unter 1 und 2 gedachten Betriebs= und Be-
standesnachweisungen ist bis zu dem in der Anleitung auf den Formularmustern vorgeschriebenen
betreffenden Termin der daselbst bezeichneten Amtsstelle (Steuerhebestelle, Hauptamt) einzureichen,
das andere Exemplar aber in der Betriebsanstalt aufzubewahren.
An die Stelle der Nachweisungen treten, wenn Einträge nicht zu machen sind, Fehlanzeigen
nach der Vorschrift auf den Formularen.
§. 107. Von den unteren Steuerstellen beziehungsweise den Hauptämtern sind bei Ein-
sendung der statistischen Nachweisungen (S. 105 unter 1, 2 und 3) und Fehlanzeigen an das
Hauptamt beziehungsweise das Kaiserliche Statistische Amt die auf den Formularen bezeichneten
Einsendungstermine zu beachten. Den Einsendungen an das Kaiserliche Statistische Amt ist ein
brnsehtrh der Vollständigkeit bescheinigtes Verzeichniß der Nachweisungen und Fehlanzeigen
eizufügen.
§. 108. Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben beim Besuch der Betriebsanstalten
Kenntniß von den daselbst befindlichen Duplikaten der Betriebs= und Bestandesnachweisungen zu
nehmen, die Einträge zu prüfen und nach Befinden eine Berichtigung zu veranlassen. Zum letzteren
Zweck ist auch von der Befugniß zur Einsicht der Fobrikücher über den Verbrauch an Zuckerstoffen
und die Produktion an Zucker Gebrauch zu machen, wenn es sich um Zweifel von Bedeutung
handelt und eine genügende Aufklärung durch Benehmen mit dem Fabrikinhaber oder dessen Ver-
treter nicht erreicht wird. ·
§. 109. Vom Kaiserlichen Statistischen Amt sind die hauptsächlichen Ergebnisse der
Betriebs= und Bestandesnachweisungen thunlichst bald in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In
der Veröffentlichung dürfen die Angaben der einzelnen Fabriken nicht erkennbar sein.
§. 110. Die bisher vorgeschriebenen halbmonatlichen Nachweisungen der Steuerstellen
über die mit dem Anspruch auf Steuervergütung abgefertigten Zuckermengen u. s. w. (Bundesraths-
beschluß vom 7. Juli 1887), desgleichen die monatlichen Nachweisungen über die Zahl der im
Betriebe gewesenen Rübenzuckerfabriken und die versteuerten Rübenmengen (Bundesrathsbeschluß
vom 9. Juni 1882), sowie die vorläufige Uebersicht über die Ergebnisse der Rübenzuckerfabrikation
im Betriebsjahre (Bundesrathsbeschluß vom 7. Dezember 1871) sind bis auf weiteres auch ferner
aufzustellen und einzusenden.
Wegen Aufstellung der Jahresstatistik über die Produktion und Besteuerung des Rüben-
zuckers vom 1. August 1888 ab bleibt Bestimmung vorbebalten.
Nr. 22. Zu §. 39 des Gesetzes.
Kontrole über die §. 111. Nachdem die Syrup-Raffinerien durch §. 8 unter die Steuerkontrole nach §§. 11
Sekren, von-. bis 38 des Gesetzes gestellt worden sind, finden auf dieselben die Bestimmungen im §. 39 des
gleiagenelte Gesetzes Absatz 1 und 3 keine Anwendung.
§. 112. Die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 3 des F. 39 des Gesetzes treten auch für
die Fabriken in Kraft, in welchen Sachharin hergestellt oder weiter verarbeitet wird (durch Ver-
mischung mit Rübenzucker oder Stärkezucker, oder in sonstiger Weise). Den Hauptämtern liegt ob,
die Inhaber der betreffenden Fabriken auf die hiernach sie treffenden Verpflichtungen aufmerksam
zu machen, sofern die gleichen Verpflichtungen nicht schon bisher für die Fabriken (z. B. als Stärke-
zuckerfabriken) Platz gegriffen haben.