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wodurch Bestimmungen zur Regelung der äussern Rechtsver-
hältnisse der katholischen Kirche erlassen werden: „Streitig-
keiten über die Verpflichtung zu Leistungen für Cultus-
zwecke werden, wenn eine solche Leistung aus dem allge-
meinen Grunde der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde
in Anspruch genommen wird, von den Verwaltungsbehörden im
ordentlichen Instanzenzuge, wenn sie hingegen aus einem
besonderen Titel gefordert wird, von dem Gerichte entschieden.“
Hier finden wir die Abgabennatur der aus Privatrechtstiteln
geschuldeten Leistungen für Cultuszwecke deutlich genug aner-
kannt. Wenn nun die aus Privatrechtstiteln hervorgehenden Ver-
pflichtungen zu Leistungen für öffentliche Zwecke nicht privat-
rechtliche Obligationen, sondern öffentlich-rechtliche Pflichten
sein sollen, woher erklärt sich dann die Bezeichnung derselben
als aus Privatrechtstiteln hervorgehender Pflichten ?
Auf diese Frage ist folgende Antwort zu geben: Wir finden
diesen Ausdruck zunächst verwendet in Verwaltungsgesetzen der
absolutistischen Epoche, welche den Uebergang aus der voran-
gegangenen, von einer privatrechtlichen Auffassung des öffent-
lichen Rechts beherrschten Verwaltungsepoche zu dieser letzteren
vermitteln. Eine principielle Regelung der Pflichten zu Leistungen
für öffentliche Anstalten kennt diese vorangegangene Epoche zum
grössten Theile nicht. Es bietet sich uns vielmehr eine bunte
Mannigfaltigkeit von Rechtsinstituten dar, welche aus den ver-
schiedensten geschichtlichen Epochen des westlichen Europa
stammen. Verträge zwischen Nachbarschaften aus der Zeit der
Markgenossenschaft , zwischen der Grundherrschaft und den
Unterthänigen , constitutive Verfügungen eines Feudalherrn,
welche an die Rechtsverleihung Leistungspflichten knüpfen, der-
artige Verfügungen kirchlicher Organe, auf kirchen- oder römisch-
rechtlicher Grundlage für giltig anerkannte letzwillige Ver-
fügungen und Stiftungen, Observanzen, welche auf den einen
oder andern der hier angeführten Entstehungsgründe zurückzu-