Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 328 — 
wodurch Bestimmungen zur Regelung der äussern Rechtsver- 
hältnisse der katholischen Kirche erlassen werden: „Streitig- 
keiten über die Verpflichtung zu Leistungen für Cultus- 
zwecke werden, wenn eine solche Leistung aus dem allge- 
meinen Grunde der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde 
in Anspruch genommen wird, von den Verwaltungsbehörden im 
ordentlichen Instanzenzuge, wenn sie hingegen aus einem 
besonderen Titel gefordert wird, von dem Gerichte entschieden.“ 
Hier finden wir die Abgabennatur der aus Privatrechtstiteln 
geschuldeten Leistungen für Cultuszwecke deutlich genug aner- 
kannt. Wenn nun die aus Privatrechtstiteln hervorgehenden Ver- 
pflichtungen zu Leistungen für öffentliche Zwecke nicht privat- 
rechtliche Obligationen, sondern öffentlich-rechtliche Pflichten 
sein sollen, woher erklärt sich dann die Bezeichnung derselben 
als aus Privatrechtstiteln hervorgehender Pflichten ? 
Auf diese Frage ist folgende Antwort zu geben: Wir finden 
diesen Ausdruck zunächst verwendet in Verwaltungsgesetzen der 
absolutistischen Epoche, welche den Uebergang aus der voran- 
gegangenen, von einer privatrechtlichen Auffassung des öffent- 
lichen Rechts beherrschten Verwaltungsepoche zu dieser letzteren 
vermitteln. Eine principielle Regelung der Pflichten zu Leistungen 
für öffentliche Anstalten kennt diese vorangegangene Epoche zum 
grössten Theile nicht. Es bietet sich uns vielmehr eine bunte 
Mannigfaltigkeit von Rechtsinstituten dar, welche aus den ver- 
schiedensten geschichtlichen Epochen des westlichen Europa 
stammen. Verträge zwischen Nachbarschaften aus der Zeit der 
Markgenossenschaft , zwischen der Grundherrschaft und den 
Unterthänigen , constitutive Verfügungen eines Feudalherrn, 
welche an die Rechtsverleihung Leistungspflichten knüpfen, der- 
artige Verfügungen kirchlicher Organe, auf kirchen- oder römisch- 
rechtlicher Grundlage für giltig anerkannte letzwillige Ver- 
fügungen und Stiftungen, Observanzen, welche auf den einen 
oder andern der hier angeführten Entstehungsgründe zurückzu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.