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Pollicitatio, unvordenkliche Verjährung res judicata u. s. w., so
werden diese Verpflichtungen als aus Privatrechtstiteln hervor-
gegangene bezeichnet.
Dieser Name darf aber nicht täuschen. Indem diese
historisch überkommenen, concreten Rechtsverhältnisse als Grund-
lagen für die Hebeberechtigung der Organe der öffentlichen
Gewalt, denen die Besorgung bestimmter öffentlicher Zwecke
anvertraut ist, bezeichnet, indem sie mit zu einem Bestandtheile
der neuen Pflichtenordnung erhoben werden, erscheinen die
aus denselben entspringenden Verpflichtungen als öffentlich-
rechtliche, welcher Charakter immer ihnen vorher zugekommen
sein mag.
So bestimmt $ 4 des n.-ö. Landesgesetzes vom 12. April 1864
L.G.Bl. No. 6: „Enthalten die privatrechtlichen Titel über das
Schulpatronat keine ausdrückliche Bestimmung bezüglich der
Beschaffenheit und des Maasses der Leistungen (des Patrons),
oder kann aus denselben nur die Uebernahme der gesetzlichen
Leistungen gefolgert werden, so hat der Patron in Zukunft nur
den vierten Theil der zu deckenden Kosten zu tragen, insofern
er nicht eine noch geringere Verpflichtung nachweisen kann.“
Aus dem Wortlaute dieser Bestimmung geht deutlich hervor,
dass es sich hier nicht um die Regelung eines priyatrechtlichen
Rechtsverhältnisses handelt, in welchem der Schulpatron steht,
sondern um die Lösung der Frage, zu welchen öffentlichen Ab-
gaben für die Zwecke einer Volksschule der sogenannte Schul-
patron von den Behörden herangezogen werden darf, also um
die Regelung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses.
Somit ergibt sich: Wenn in irgend einer neuen Ordnung
öffentlicher Pflichten, von Pflichten zu Leistungen für einen
öffentlichen Zweck gesprochen wird, die aus besonderen oder
Privatrechtstiteln entspringen, oder von rechtsgiltigen bestehen-
den Verpflichtungen zu Leistungen‘ für öffentliche Zwecke,
so sind diese Pflichten als öffentlich-rechtliche zu be-