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keit des Civilrichters selbst dann begründet sei, wenn der
Titel kein privatrechtlicher ist. Die Gerichte waren von
der richtigen Auffassung ausgegangen, dass der Anspruch des
Mauthpächters als des successor der hebeberechtigten Stadt-
gemeinde ein Ööffentlich-rechtlicher sei und, dass der
Pächter die administrative Execution herbeizuführen habe?).
Hieraus ergibt sich eine doppelte Erwägung. Competenz-
bestimmungen dieser Art sind dort überflüssig, wo eine instanz-
mässig geübte Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem technisch
vollkommenen Beweisverfahren besteht. Für Oesterreich gilt
dies bekanntlich nicht.
Dann aber ist dort, wo solche rein opportunistische
Competenzbestimmungen bestehen, dem Bedürfnisse nach Sicher-
ung der berechtigten Parteieninteressen Genüge gethan, wenn
das in Frage gestellte öffentlich-rechtliche Rechtsverhältniss durch
rechtskräftiges civilgerichtliches Erkenntnis festgestellt ist. Von
da an muss wieder das Recht der Verwaltungsbehörde wirksam.
werden. Die Gehorsamspflicht desjenigen, der infolge eines solchen
Erkenntnisses zu einer öffentlichen Leistung verpflichtet ist,
ist durch hoheitliche Verfügung ohne Vermittlung des Civil
richters zur Geltung zu bringen. So finden wir denn auch,
dass die Bestimmungen, welche die executive Eintreibung von
öffentlichen Abgaben den Verwaltungsbehörden zuweisen, weiter-
hin nicht mehr unterscheiden, ob sie aus einem „allgemeinen“
oder aus einem besonderen, einem Privatrechtstitel zu leisten
sind. So sind nach dem Hofdecrete vom 4. Januar 1836 J.G.S.
No. 113 Concurrenzbeiträge und Ausstände (sc. von Leistungen
für Öffentliche Zwecke) in allen Fällen nach den für directe
Steuern bestehendenVorschriften hereinzubringen. Auch die preussi-
sche Verordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Juli 1853
G.S. 8. 909 überweist die Durchführung des Executionsverfahrens
nn
2) Oısterr. Zeitschrift für Verwaltung, Jahrg. 1871 S. 43.