Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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keit des Civilrichters selbst dann begründet sei, wenn der 
Titel kein privatrechtlicher ist. Die Gerichte waren von 
der richtigen Auffassung ausgegangen, dass der Anspruch des 
Mauthpächters als des successor der hebeberechtigten Stadt- 
gemeinde ein Ööffentlich-rechtlicher sei und, dass der 
Pächter die administrative Execution herbeizuführen habe?). 
Hieraus ergibt sich eine doppelte Erwägung. Competenz- 
bestimmungen dieser Art sind dort überflüssig, wo eine instanz- 
mässig geübte Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem technisch 
vollkommenen Beweisverfahren besteht. Für Oesterreich gilt 
dies bekanntlich nicht. 
Dann aber ist dort, wo solche rein opportunistische 
Competenzbestimmungen bestehen, dem Bedürfnisse nach Sicher- 
ung der berechtigten Parteieninteressen Genüge gethan, wenn 
das in Frage gestellte öffentlich-rechtliche Rechtsverhältniss durch 
rechtskräftiges civilgerichtliches Erkenntnis festgestellt ist. Von 
da an muss wieder das Recht der Verwaltungsbehörde wirksam. 
werden. Die Gehorsamspflicht desjenigen, der infolge eines solchen 
Erkenntnisses zu einer öffentlichen Leistung verpflichtet ist, 
ist durch hoheitliche Verfügung ohne Vermittlung des Civil 
richters zur Geltung zu bringen. So finden wir denn auch, 
dass die Bestimmungen, welche die executive Eintreibung von 
öffentlichen Abgaben den Verwaltungsbehörden zuweisen, weiter- 
hin nicht mehr unterscheiden, ob sie aus einem „allgemeinen“ 
oder aus einem besonderen, einem Privatrechtstitel zu leisten 
sind. So sind nach dem Hofdecrete vom 4. Januar 1836 J.G.S. 
No. 113 Concurrenzbeiträge und Ausstände (sc. von Leistungen 
für Öffentliche Zwecke) in allen Fällen nach den für directe 
Steuern bestehendenVorschriften hereinzubringen. Auch die preussi- 
sche Verordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Juli 1853 
G.S. 8. 909 überweist die Durchführung des Executionsverfahrens 
nn 
2) Oısterr. Zeitschrift für Verwaltung, Jahrg. 1871 S. 43.
	        
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