Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 334 — 
für öffentliche Abgaben schlechthin den Verwaltungsbehörden, 
ungeachtet sie den Rechtsweg für die Bestreitung der Verbind- 
lichkeit und der Zulässigkeit der Execution, soweit er besteht, 
aufrecht erhält. Eine solche Arbeitstheilung zwischen Gerichten 
und Verwaltungsbehörden in Betreff der Feststellung eines publi- 
cistischen Rechtsverhältnisses und der Verwirklichung der aus 
demselben sich ergebenden öffentlichen Pflichten ist ein von 
dem öffentlichen Rechte gerne gewählter Ausweg. Das franzö- 
sische Wasserrecht benützt ibn in ausgiebiger Weise?).. Auch 
& 26 des österreichischen Reichswasserrechts vom 20. Mai 1869 
R.G.B. No. 93, verweist den Streit, ob ein aus Reichs- und 
Landesmitteln errichteter Wasserbau den angrenzenden Besitzern 
zum Vortheil gereiche, und welche Beiträge angemessener Weise 
von denselben beansprucht werden können, wenn sich die Parteien 
bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, 
vor den Civilrichter, während die Eintreibung den Verwaltungs- 
behörden zugewiesen wird. 
Ueberaus schwierig ist die Beantwortung der Frage, ob in 
einem gegebenen Falle ein publicistisches Rechtsverhältniss von 
der Art jener vorliege, welche im Gesetz als aus Privatrechtstiteln 
hervorgehend bezeichnet werden. Die Gesetze selbst bieten dies- 
falls, wie aus den bisherigen Anführungen ersichtlich ist, nicht 
mehr als eine beispielsweise Aufzählung der rechtserzeugenden 
Thatsachen, als da sind Vertrag, Verjährung u. s. w. Auch was 
die Wissenschaft bietet, ist überaus dürftig. Sarwer®), dessen 
Verdienste um die Förderung der Kenntniss der öffentlich-recht- 
lichen Rechtsinstitute die allergrössten sind, und der sich mit 
der Materie der Privatrechtstitel sehr eingehend befasst hat, stellt 
hier einen geradezu irreführenden Satz auf. Nach ihm ist jene 
8) Vgl. Orro Mayer, Theorie des französischen Verwaltungsrechts, 
8.340 uf. 
4) Das öffentliche Recht und die Verwaltungsgerichtspflege, 8. 889 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.