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Verbindlichkeit zu Leistungen für öffentliche Zwecke eine privat-
rechtliche, welche in Abweichung von dem bestehenden öffent-
lichen Rechte als nicht aus dem heutigen öffentlichen Rechte
folgende Ausnahme von der Regel derselben sich darstellt.
Es führt nämlich diese Fassung zu der bereits widerlegten
Anschauung, als ob die von neuen Ordnungen öffentlicher Pflichten
conservirten Pflichten aus Privatrechtstitela privatrechtliche
Obligationen seien.
Bei diesem Stande der Sache erscheint es von Wichtigkeit
zu erfahren, wie sich die Praxis ohne die Stütze des Gesetzes
oder der Wissenschaft beholfen hat. Es sollen hier nur einige
Proben angeführt werden von dem, was der österreichische Ver-
waltungsgerichtshof als Privatrechtstitel betrachtet.
No. 3238 erklärt als fortwirkend eine längst bestandene,
auch während der neuen Strassengesetze aufrecht erhaltene, von
den staatlichen und den Selbstverwaltungsbehörden gutgeheissene
Uebung, wonach die Strasse des Fleimser Thales von allen
die Generalgemeinde Fleims bildenden Gemeinden hergestellt
worden ist.
No. 5395: Durch rechtskräftige Entscheidung sei fest-
gestellt, dass die Instandhaltung der Gemeindewege nach der in
der Gemeinde bezüglich der Benützung des Gemeindegutes ob-
waltenden Uebung, den am Gemeindegute nutzungsberechtigten
Wirthschaften oblag. Res judicata führen noch an No. 2861,
3091, 4732.
No. 949 entscheidet über eine kirchliche Abgabepflicht, auf
Grund eines Schenkungsbriefes Karl VI. vom 7. Februar 1729
und des zu demselben gehörigen Recesses vom 2. Mai 1729,
betreffend die Verleihung des Patronates an eine Herrschaft mit
dem Modus, dass der Beschenkte für sich und seine Nachkommen
die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung der Pfarrkirche
übernehme.
No. 259 erörtert die Bedeutung des Erectionsinstrumentes