Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Verbindlichkeit zu Leistungen für öffentliche Zwecke eine privat- 
rechtliche, welche in Abweichung von dem bestehenden öffent- 
lichen Rechte als nicht aus dem heutigen öffentlichen Rechte 
folgende Ausnahme von der Regel derselben sich darstellt. 
Es führt nämlich diese Fassung zu der bereits widerlegten 
Anschauung, als ob die von neuen Ordnungen öffentlicher Pflichten 
conservirten Pflichten aus Privatrechtstitela privatrechtliche 
Obligationen seien. 
Bei diesem Stande der Sache erscheint es von Wichtigkeit 
zu erfahren, wie sich die Praxis ohne die Stütze des Gesetzes 
oder der Wissenschaft beholfen hat. Es sollen hier nur einige 
Proben angeführt werden von dem, was der österreichische Ver- 
waltungsgerichtshof als Privatrechtstitel betrachtet. 
No. 3238 erklärt als fortwirkend eine längst bestandene, 
auch während der neuen Strassengesetze aufrecht erhaltene, von 
den staatlichen und den Selbstverwaltungsbehörden gutgeheissene 
Uebung, wonach die Strasse des Fleimser Thales von allen 
die Generalgemeinde Fleims bildenden Gemeinden hergestellt 
worden ist. 
No. 5395: Durch rechtskräftige Entscheidung sei fest- 
gestellt, dass die Instandhaltung der Gemeindewege nach der in 
der Gemeinde bezüglich der Benützung des Gemeindegutes ob- 
waltenden Uebung, den am Gemeindegute nutzungsberechtigten 
Wirthschaften oblag. Res judicata führen noch an No. 2861, 
3091, 4732. 
No. 949 entscheidet über eine kirchliche Abgabepflicht, auf 
Grund eines Schenkungsbriefes Karl VI. vom 7. Februar 1729 
und des zu demselben gehörigen Recesses vom 2. Mai 1729, 
betreffend die Verleihung des Patronates an eine Herrschaft mit 
dem Modus, dass der Beschenkte für sich und seine Nachkommen 
die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung der Pfarrkirche 
übernehme. 
No. 259 erörtert die Bedeutung des Erectionsinstrumentes
	        
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