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vom 20. Mai 1766 über die Errichtung einer Seelsorgestation, an
welcher sich die Obrigkeit, der Patron und die Ge-
meinden Prestavlk und Altendorf betheiligt haben.
No. 3846 erörtert die Wirksamkeit eines Vergleichsbriefes
aus dem Jahre 1583, der von mehreren Nachbargemeinden
betreffend die Erhaltung einer Bachleitung ausgefertigt worden ist.
No. 1098 entscheidet auf Grund des Sachverhaltes, dass
die Jungschowitzer Obrigkeit sich verbindlich gemacht hat,
einen rechtschaffenen Kantor und Organisten mit dem erforder-
lichen Salario und Deputat beständig auszuhalten gegen dem,
dass die Stadtgemeinde ihr den Weinschank und den Salz-
handel überlassen hat.
No. 1434 bespricht die Wirkungen der Uebergabe einer
Brückenmauth mit allen Rechten und Pflichten von der Obrig-
keit an die Kumrowitzer Strassenconcurrenz.
No. 3229 behandelt als Privatrechtstitel die Uebernahme
der Verpflichtung zur Erhaltung eines Wehres durch einen Müller
gegenüber der Grundherrschaft.
No. 4732 entscheidet über die Wirksamkeit einer An-
erkennungs- oder Verpflichtungserklärung, welche ein Unter-
nehmer gegenüber der staatlichen Behörde in Betreff der
Erhaltung von Brücken abgegeben hat.
Die Begründung, welche die angeführten Entscheidungen für
die Annahme des Vorliegens von Privatrechtstiteln in den ent-
schiedenen Fällen anführen, ist einerseits kurz angebunden, anderer-
seits widerspruchsvoll.
In No. 4732 heisst es ziemlich dunkel: „Aus welchem
Grunde die Hammerwerksverwaltung die vier Brücken vor dem
Zeitpunkte der behördlichen Constatirung ihrer Verpflichtung:
herzustellen hatte, lässt sich nicht feststellen. Aber diese Con-
statirung ist durch die Behörde anlässlich einer Conkurrenz-
verhandlung erfolgt, und anlässlich derselben hat die Hammer-
gewerksverwaltung die Erklärung abgegeben, dass sie die Arbeit