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bei der Herstellung der Bezirksstrasse in dem Maasse, wie bisher,
leisten werde. Diese Erklärung hat nicht bloss privatrechtliche
Bedeutung.“ Wie man sieht, hört die Begründung dort auf, wo
sie anfangen sollte.e Dann wird einmal das Charakteristische
darin erblickt, dass die aus Privatrechtstiteln Verpflichteten
ausserhalb des Kreises derjenigen stünden, welche nach dem
geltenden öffentlichen Rechte verpflichtet sein, also eine For-
mulirung des bezeichnenden Merkmals, welche lebhaft an Sarwery
erinnert. So heisst es in No. 3227, dass Verpflichtungen aus
besonderen Titeln diejenigen seien, welche die einzelnen Wege-
interessenten über das Maass der ihnen directivmässig obliegenden
Leistungen und ohne Rücksicht auf diese gesetzlichen Bau-
pflichten erfüllten, ohne dass dermalen der formelle Rechtsgrund
des Verbandes zwischen den Verpflichteten nachweisbar wäre.
Nach No. 3846 muss die Vereinbarung, welcher Wirksamkeit auf
dem Gebiete der Strassenerhaltungspflicht zukommen soll, von
den Contrahenten als eine dauernde Vereinbarung für alle künf-
tigen Zeiten, ohne Rücksicht auf die Veränderung und Vervoll-
ständigung der Gesetzgebung eingegangen worden sein, mit der
Tendenz, Dritte von ihrer gesetzlichen Verbindlichkeit zu befreien.
Im Gegensatze hiezu findet No. 259 in dem Falle der Vereinbarung
zwischen Obrigkeit, Patron und den Gemeinden Prestavlik und
Altendorf über die Errichtung einer Seelsorgestation und Schule
einen Privatrechtstitel deshalb gegeben, weil ein Uebereinkommen
vorliege zwischen den nach der damaligen Gesetzgebung
zur Förderung der öffentlichen Zwecke der Schule und der Seel-
sorge berufenen Concurrenten, durch welches die Beitragspflicht
dieser „dem öffentlichen Rechte angehörigen Personen‘ zu diesen
Zwecken geregelt, nicht aber Privatrechte begründet werden sollen.
Aehnlich No. 3628.
Ungeachtet der sich hier ausdrückenden Unklarheit und des
zum Theile herrschenden Widerspruchs lässt sich doch aus diesen
Entscheidungen ein einheitlicher und richtiger Gedanke heraus-