Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Verwaltung zu einer solchen Geschichte für die deutschen Staaten 
je kommen werden. Unter solchen Umständen ist es erklärlich, 
wenn der Verwaltungsrichter bei seiner Entscheidung sich ein Bild 
von der Sache auf Grund einzelner hervorstechender Merk- 
male des Falles macht, etwa so, wie der Naturforscher sich das 
‚ vorsintfluthliche Thier auf Grund einzelner aufgefundener Knochen 
construirt. Immerhin ist aber eine gründlichere Kenntniss der 
Rechtsinstitute des germanischen Alterthums, des Lehensstaates, 
des absolutistischen Patrimonialstaates, des Kirchenrechts zu 
fordern als jene, auf welcher die Judicatur der Verwaltungs- 
behörden und der Verwaltungsgerichte über die historischen Pri- 
vatrechtstitel beruht. Namentlich der einen rechtsverletzenden 
Oberflächlichkeit begegnet man nicht selten, dass die Gemeinde 
der Neuzeit bei Gleichheit des Namens einfach der alten Mark 
substituirt, und dass auf die zu beurtheilenden Rechtsverhältnisse 
die Bestimmungen des jetzt geltenden Privatrechts über- 
tragen werden. Ungeachtet die neuen Pflichtenordnungen nur 
„bestehende Verpflichtungen“ aufrecht erhalten wollen und die 
Frage des Fortbestandes eines Rechtsverhältnisses bis zum Zeit- 
punkt des Erlasses der neuen Ordnung nur auf Grund des älteren 
Rechtes entschieden werden kann, wird der Erörterung dieses 
Fortbestandes gar kein Raum gewährt. Man thut dies mittels 
einer bequemen Berufung auf eine vorgefundene Observanz. Wo 
aber die Entstehung eines auf publicistische Zwecke gerichteten 
Rechtsverhältnisses durch rechtsgeschäftliche Handlungen 
ganz klar zu Tage liegt, wie bei dem Vorliegen von Urkunden 
über Verträge, einseitige Verfügungen, dort darf die Erörterung 
über dıe Fortdauer derselben, über die Identität der bei den- 
selben Betheiligten mit den im Streite Verfangenen um so weniger 
mit Berufung auf Observanzen abgeschnitten werden, als die noch 
nicht lange hinter uns liegende absolutistische Epoche keine 
Möglichkeit bot, mit der Bestreitung einer Observanz gegen die 
höchsten Verwaltungsbehörden aufzukommen. Es ist vorgekommen, 
Archiv für Öffentliches Recht. IX. 3. 23
	        
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