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dass sich vor der staatlichen Behörde im Forstregulirungs-
verfahren zwei Nachbarschaften über die Modalitäten der Her-
stellung einer Waldeinhegung geeinigt haben. Die Repräsentation
der einen ‚„Nachbarschaft‘‘ deckte sich zufällig mit jener der
gleichnamigen staatlichen Gemeinde, die andere war durch
Genossenschaftsmitglieder repräsentirt, welche keine Gemeinde-
organe waren. Behörden wie Verwaltungsgericht haben, die Nach-
barschaft mit der staatlichen Gemeinde verwechselnd, sich in gar
keine Untersuchung mehr eingelassen, ob diese zweite Nachbarschaft
nicht nach Maassgabe des Rechtes der Markgenossenschaft giltig
repräsentirt war, sondern dieselbe von jeder Verpflichtung losgezählt
und diese ganz auf die als giltig vertreten behandelte staatliche Ge-
meinde überwälzt. Derartige höchst bedenkliche und das Rechtsgefühl
schwer verletzende Entscheidungen würden sıch mindern, wenn man
bei Feststellung der historischen Privatrechtstitel die vorhandenen,
wenn auch nicht zulänglichen Hilfsmittel der Rechtsgeschichte
gründlich erschöpfen wollte. Freilich bedürfte es überdies rechts-
historischen Verständnisses schon bei der Erforschung des That-
bestandes des Privatrechtstitels und seiner Geschichte. Kann
man aber bei aller Sorgfalt zu einem das Rechtsgefühl befriedigenden
Resultate nicht gelangen, danrı muss man es aufgeben, mit allerlei
Künsteleien, mit willkürlicher Unterschiebung von Rechtssubjecten,
welche dem alten Recht gar nicht bekannt waren, an Stelle der
ursprünglich Betheiligten, sowie durch gewaltsame Unterwerfung
dieser Rechtsverhältnisse unter die Bestimmungen des modernen
Privatrechts den Fortbestand eines historischen Privatrechtstitels
zu erzwingen. Dann hat eben die Regelung der Pflichtverhält-
nisse, wie sie die neue Rechtsordnung, abgesehen von dem Falle
bestehender Privatrechtstitel, vorsieht, dann hat die „allgemeine
gesetzliche Verbindlichkeit‘ zur Geltung zu kommen. Fehlt es
an einer solchen Regelung, dann hat sie der Gesetzgeber nach
Gerechtigkeit, nicht aber der Richter im Wege der Vergewaltigung
des Rechtes vorzunehmen.