Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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stiftungsmässigen(!) Titel berulend angesehen werden! Selbst- 
verständlich klammert man sich hiebei an Erklärungen der Grund- 
herrschaft, an Herkommen, an res judicata u. dergl. an. Das 
Verfahren erinnert an den schon von Mayer berufenen Sünder 
gegen das Fastenverbot, der sich den Genuss eines Hulınes zur 
Fastenzeit durch den Ausspruch: „baptizo te piscem“ sündlos 
zu ermöglichen gedachte. Gleiches gilt in dem Falle eingetretener 
Mediatisirung eines Landesherrn. Doch wird hier, wie SARWEY 
mit Recht bemerkt, bei der patrimonialen Auffassung der Staats- 
gewalt in der Zeit der Laudeshoheit, eine Scheidung zwischen 
öffentlichen Pflichten, welche der Landesherr als staatlicher Re- 
präsentant und welche er als Privatmann trug, kaum möglich sein. 
Es muss aber gegen SarweEy wieder daran festgehalten werden, 
dass die Frage, ob eine öffentliche Pflicht für den Medistisirten 
und seine Successoren ungeachtet der Mediatisirung fortbestehe, 
ob er für dieselbe noch in Anspruch genommen werden könne, 
eine Frage des öffentlichen Rechts sei und keine Civilrechtssache, 
eine Frage darnach, inwiefern die Pflicht ungeachtet der einge- 
tretenen Mediatisirung und gegenüber der Pflichtenordnung des 
mediatisirenden Staates noch fort bestehen könne. Dabei wird 
man davon auszugehen haben, dass überall, wo früher die Er- 
füllung eines öffentlichen Zweckes durch Rechtsgeschäfte zwischen 
Landesherrn und Unterthänigen geregelt war, diese Regelung nach 
der Mediatisirung nur als aus dem Verwaltungsrecht des mediati- 
sirten Staates recipirter Bestandtheil des öffentlichen Rechts 
des mediatisirenden Staates fortbestehen kann oder nicht. Denn 
da sich in dieser rechtsgeschäftlichen Form vordem die Ver- 
waltung und die Sicherung öffentlicher Zwecke vollzog, da 
diese Rechtsgeschäfte dasjenige ersetzten, was in unseren Tagen 
‚das öffentliche Recht bildet, so ist es gar nicht möglich, ohne 
Rechtsfälschung diese Rechtsgeschäfte mit jenen des modernen 
Privatrechts auf eine Stufe zu stellen und sie den Bestimm- 
ungen desselben zu unterwerfen. Gewahrt man darnach, dass
	        
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