— 348 —
Civilgerichte in jenen Fällen, wo der mediatisirende Staat seine
Pflichtenordnung sofort und ohne Bedachtnahme auf diese histo-
rischen Rechtsverhältnisse für die an denselben Betheiligten ver-
bindlich erklärt, sich damit abmühen, im Verhältniss der Be-
theiligten untereinander das alte Rechtsverhältniss als
modernes privatrechtliches bald unter dem Gesichtspunkte einer
in rem versio, oder unter dem einer pollicitatio, oder gar einer
societas aufrecht zu erhalten, so wird man einer solchen Judi-
catur nur die Bedeutung moderner Handhabung der aequitas bei-
legen, bestimmt, die Härte des plötzlichen Ueberganges aus einer
bestandenen Pflichtenordnung in eine auf völlig verschiedener
Grundlage ruhende für die Betheiligten zu mildern. Gewaltsame
Construction, das Spannen historisch gewordenen Rechts über
den Leisten moderner Privatrechtsinstitute ist das sicherste Kenn-
zeichen dieser Judicatur.
Was die grosse Säcularisation jener Vermögensmassen an-
belangt, welche für kirchliche Zwecke gebunden waren, so lässt
sich die Frage, ob die an ihren Besitz geknüpften Beitrags-
pflichten für kirchliche und andere öffentliche Zwecke ungeachtet
der Säcularisation fortbestehen oder nicht, allgemein nicht beant-
worten. Die Frage wird in jenen Fällen zu verneinen sein, in
welchen dem Vermögen durch die Säcularisation die selbst-
ständige Existenz genommen wird und eine Vermengung mit dem
übrigen Staatsvermögen eintritt. Soferne dies jedoch nicht der
Fall ist und auch die landesherrliche Säcularisationsverfügung
nicht entgegensteht, wird die Bestimmung über die Aufrecht-
erhaltung von Privatrechtstiteln, wie sie in den modernen Ge-
setzen vorkommt, auch auf solche Privatrechtstitel auszudehnen
sein, die sich auf das säcularisirte Vermögen beziehen. Es
wird also, wenn ein solches Vermögen für einen öffentlichen
Zweck auf Grund eines Privatrechtstitels mitverpflichtet war,
diese Mitverpflichtung im Verwaltungsstreitverfahren von dem
für die ganze Verbindlichkeit in Anspruch genommenen behufs