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rechtmässiger Auftheilung auf alle Mitverpflichteten geltend ge-
macht werden können. Ueberhaupt ist davon auszugehen, dass der
Successor in ein für bestimmte öffentliche Zwecke gebundenes Ge-
sammtvermögen auch in die auf diesem Vermögen lastenden öffent-
lichen Abgaben succedirt. Von dieser Erwägung ausgehend, hat
die Entscheidung des österr. Reichsgerichts No. 98 der Hye’schen
Sammlung angenommen, dass die über landesherrlicher Postu-
lation von den niederösterr. Ständen übernommene aus dem
niederösterr. Landesdomesticalfonde zu bestreitende Pflicht, die
Kosten der Erziehung und des Unterhaltes für 12 Zöglinge der
k. k. Wiener-Neustädter Militärakademie zu bezahlen, auf das
Kronland Niederösterreich - als Uebernehmer des Fondes über-
gegangen sei. Zuweilen wird dieser Pflichtübergang unter dem
Gesichtspunkte einer Stiftung für öffentliche Zwecke aufgefasst,
ungeachtet gar kein Merkmal einer Stiftung vorliegt und das
verpflichtende Rechtsverhältniss auf die verschiedenartigsten
historischen Entstehungsgründe zurückgeführt werden kann.
Umgekehrt findet man in den einzelnen Abgabegesetzen
Stiftungen und Fonde als mitverpflichtet angeführt, so dass es
keinem Zweifel unterliegen kann, dass die vermeintliche Stiftungs-
pflicht oder die Pflicht des dem Stiftungszwang Unterliegenden
ganz so öffentliche Abgabenpflicht ist, wie jene der anderen Mit-
verpflichteten, möchte immerhin, wie dies beispielsweise in Oester-
reich der Fall, die Entscheidung über die Pflicht, die Stiftung
zu bedecken oder die Stiftungsrenten zu verabfolgen, vor den
Civilrichter gewiesen sind. Es erscheint indes nicht ausge-
schlossen, dass bei schärferer Betonung des Stiftungsbegriffs das
richtige Verhältniss in Betreff der Competenz zur Entscheidung
über solche ihrer Bedeutung nach publicistische Pflichten wieder
hergestellt wird.
Wenn ein Landesherr mediatisirt wird, so dass er jedes
Hoheitsverhältniss einbüsst, so entfällt für ihn hiemit jede Unter-
lage für die Einforderung selbst jener öffentlichen Abgaben, die