Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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rechtmässiger Auftheilung auf alle Mitverpflichteten geltend ge- 
macht werden können. Ueberhaupt ist davon auszugehen, dass der 
Successor in ein für bestimmte öffentliche Zwecke gebundenes Ge- 
sammtvermögen auch in die auf diesem Vermögen lastenden öffent- 
lichen Abgaben succedirt. Von dieser Erwägung ausgehend, hat 
die Entscheidung des österr. Reichsgerichts No. 98 der Hye’schen 
Sammlung angenommen, dass die über landesherrlicher Postu- 
lation von den niederösterr. Ständen übernommene aus dem 
niederösterr. Landesdomesticalfonde zu bestreitende Pflicht, die 
Kosten der Erziehung und des Unterhaltes für 12 Zöglinge der 
k. k. Wiener-Neustädter Militärakademie zu bezahlen, auf das 
Kronland Niederösterreich - als Uebernehmer des Fondes über- 
gegangen sei. Zuweilen wird dieser Pflichtübergang unter dem 
Gesichtspunkte einer Stiftung für öffentliche Zwecke aufgefasst, 
ungeachtet gar kein Merkmal einer Stiftung vorliegt und das 
verpflichtende Rechtsverhältniss auf die verschiedenartigsten 
historischen Entstehungsgründe zurückgeführt werden kann. 
Umgekehrt findet man in den einzelnen Abgabegesetzen 
Stiftungen und Fonde als mitverpflichtet angeführt, so dass es 
keinem Zweifel unterliegen kann, dass die vermeintliche Stiftungs- 
pflicht oder die Pflicht des dem Stiftungszwang Unterliegenden 
ganz so öffentliche Abgabenpflicht ist, wie jene der anderen Mit- 
verpflichteten, möchte immerhin, wie dies beispielsweise in Oester- 
reich der Fall, die Entscheidung über die Pflicht, die Stiftung 
zu bedecken oder die Stiftungsrenten zu verabfolgen, vor den 
Civilrichter gewiesen sind. Es erscheint indes nicht ausge- 
schlossen, dass bei schärferer Betonung des Stiftungsbegriffs das 
richtige Verhältniss in Betreff der Competenz zur Entscheidung 
über solche ihrer Bedeutung nach publicistische Pflichten wieder 
hergestellt wird. 
Wenn ein Landesherr mediatisirt wird, so dass er jedes 
Hoheitsverhältniss einbüsst, so entfällt für ihn hiemit jede Unter- 
lage für die Einforderung selbst jener öffentlichen Abgaben, die
	        
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