Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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noch während des Bestandes seiner Landeshoheit fällig geworden 
sind; denn es handelt sich hier um Ansprüche des nicht mehr 
bestehenden Fiscus und nicht um Privatforderungen des ge- 
wesenen Landesherrn. Zahlungen solcher Abgaben an einen 
Mediatisirten können, wenn sie im Irrthum über die nicht mehr 
bestehende Leistungspflicht geleistet wurden, vor dem Civilrichter 
condicirt werden, ganz wie sonst Zahlungen, die an einen Privat- 
mann geleistet werden unter dem Einflusse des Irrthums, als 
ob damit eine öffentliche Abgabenpflicht getilgt würde. Belässt 
jedoch der mediätisirende Staat dem Mediatisirten aus billiger 
Sehonung noch die vor der Mediatisirung fällig gewordenen Ab- 
gaben, so entbehren diese Abgabenforderungen demungeachtet 
mit dem Wegfall des hoheitlichen Verhältnisses und des ur- 
sprünglichen Zweckes jeder publicistischen Bedeutung, sie sind 
zu blossen Privatforderungen des Mediatisirten geworden; es 
ist, um mit den Juristen des französischen Verwaltungsrechtes 
zu sprechen, ein declassement de matiere eingetreten. 
II. Ueber gemeinsame und verwandte Begriffe und Rechts- 
Institute des privaten und des öffentlichen Rechts. 
Mit dem Ausdrucke „partie honteuse des Verwaltungsrechts‘ 
bezeichnet LEMAYER?) den Stand der wissenschaftlichen Kritik des 
Begriffs des Privatrechtstitels im öffentlichen Recht. Es ist bisher 
gezeigt worden, dass dieser Ausdruck Verwendung findet für That- 
bestände, welche sich zumeist in der Zeit der privatrechtlichen 
(Gestaltung der Verwaltung ereignet hatten, und deren Wirkungen 
die absolutistische und die ihr nachfolgende constitutionelle Epoche 
als öffentlich rechtliche aufrecht erhielt. Dem Beispiele diese 
vergangenen Zeit folgend haben die modernen Gesetzgebungen 
unter Umständen aus solchen Thatbeständen die gleichen Wirk- 
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9) Grünnur’s Zeitschrift Bd. VIII 8. 762.
	        
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