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recht unverehelichter eigenberechtigter Frauen und dienender ac-
tiver Officiere für die Gemeindevertretung und sonstige repräsen-
tative Körper, die von dem verstorbenen Gatten auf die eigen-
berechtigte Wittwen übergegangene Befugniss zur Ausübung eines
handwerksmässigen oder concessionirten Gewerbes. Auch
das eheherrliche Mundium verträgt eine Uebertragung in das öffent-
liche Recht. Die Gemeindeordnungen für einzelne österreichische
Kronländer bestimmen, dass das Wahlrecht in ehelicher Gemein-
schaft lebender Frauen durch den Ehegatten auszuüben sei.
Soweit es sich um Willensbildung durch Repräsen-
tanten handelt, werden in der Regel die in privatrechtlichen
Codificationen enthaltenen Bestimmungen über die Repräsentation
juristischer Personen als wirksam anerkannt werden müssen für
das Handeln mit öffentlich-rechtlichen Wirkungen, sowie um-
gekehrt solche Bestimmungen, auch wenn sie in Gesetzen ent-
halten sind, welche zunächst öffentlich rechtliche Verhältnisse zu
regeln bezwecken, auf privatrechtliches Handeln zur Anwendung
zu bringen sein werden. Solche Bestimmungen wollen eine Richt-
schnur bieten für die Erkenntniss, ob eine rechtmässige Reprä-
sentation vorliege. Wofern sie keine darauf bezügliche Be-
schränkung enthalten, gelten sie gleichmässig, ob es sich um eine
Repräsentation mit öffentlich-rechtlicher oder mit privatrecht-
licher Wirkung handelt.
Darum wird der Vorstand einer Actiengesellschaft ohne
Rücksicht auf entgegenstehende interne Beschränkungen die
Gesellschaft gegenüber der Behörde durch seine Erklärungen ver-
pflichten, so wie andererseits die in den Gemeindeordnungen ent-
haltenen Bestimmungen über die Voraussetzung einer wirksamen
Repräsentation der Gemeinde durch den (semeindevorstand auf
alle Arten von Willenserklärungen zur Anwendung zu kommen
haben, mögen dieselben auf die Begründung privatrechtlicher oder
öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse gerichtet sein. Die Normen
über den administrativen Process weisen den Beamten, welcher