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man sıch ın der Regel für die Invalidirung entscheiden müssen.
Eine Ausnahme wird jedoch zu statuiren sein, wo die Beschränkung
auf Vereitelung gesetzlicher Einrichtungen oder auf 'eine gesetz+
widrige Belastung des Einzelnen gerichtet ıst, und die Rücksicht
auf die Rechtssicherheit des Einzelnen die Aufrechterhaltung
des Willensaktes fordert. So wenn die Anstellung einer Person
im Staatsdienste unter der Bedingung erfolgt, dass der Angestellte
sich beim Anfalle eines Mandates für das Haus der Abgeord-
neten um den Urlaub der vorgesetzten Dienstbehörde zu be-
werben habe. Hier wird der Verzicht auf Entfernung ohne Urlaub
unwirksam, die Anstellung wirksam sein. Die Zulassung von
Bedingungen zieht das Problem der Rückbeziehung nach sich.
Erörtet wird dasselbe in dem Falle No. 1191 Bupwinskıt: Die
(semeinde Dornbach hatte sich gegenüber dem niederösterreichischen
Landesausschuss verpflichtet, zur Herstellnng der Hernals-Tullner-
Strasse einen Beitrag von 6000 fl. zu leisten unter der Bedingung,
dass diese Strasse als Landesstrasse erklärt, sonach vollständig
aus Landesmitteln erhalten werde. Die Bedingung erfüllte sich.
Es entstand die Frage, ob die Beitragspflicht der Gemeinde Dorn-
bach in jener Form, wie sie vor dieser Vereinbarung bestanden
hatte, im Zeitpunkte des Eintrittes der Bedingung oder
des Zustandekommens der Einigung erloschen sei. Der
österr. Verwaltungsgerichtshof entschied sich für die Rückbeziehung.
Der Modus tritt im öffentlichen Rechte nicht selten in der
Form auf, dass öffentliche Anstalten von dem Staat an einen
öffentlichen Verband oder von einem öffentlichen Verband an
einen andern übertragen werden mit dem Modus der Ver-
waltungs- und Erhaltungspflicht. Einen solchen Fall erwähnt
No. 383 Hye: Der Staat hatte den Wegemauthbezug für die
Gebirgsstrasse von Studinec nach Hohenelbe an die Stadt
Hohenelbe mit der Auflage übertragen, dass diese die Strasse
hausseemässig herzustellen und zu erhalten habe. Ferner
verbinden sich Beschränkungen durch einen Modus mit Akten .der