die Erschwinglichkeit der Kosten, welche eine Gewährung von
Entschädigung für die Vernichtung des behördlichen Actes nach
sich ziehen müsste und auf den Einfluss des Bestehens solcher
Haftpflicht auf den Gang der Verwaltung. Es leuchtet ferner
ein, dass es deshalb die ganz gleichen legislativen Erwäg-
ungen sind, welche in Betracht zu kommen haben, mag der das
öffentliche Interesse rechtswidrig verletzende Act, um dessen
Aufrechterhaltung es sich handelt, eine Verfügung oder Ent-
scheidung sein, mag ihm ein Verfahren mit Vernehmlassung der
Parteien vorhergegangen sein oder nicht, mag die Verletzung
herbeigeführt sein durch fehlerhafte Anwendung des Gesetzes auf
einen richtig festgestellten Thatbestand oder durch richtige An-
wendung auf einen falschen Thatbestand, mag die Norm den
Thatbestand durch bestimmte oder dehnbare Begriffe bezeichnen.
Dass dem behördlichen Acte ein umständliches mit allen Garan-
tieen für die ausreichende Berücksichtigung der rechtlich zu
wahrenden öffentlichen Interessen versehenes Verfahren vorher-
gegangen ist, kann ein ausschlaggebendes Moment sein, um mit
Rücksicht auf die geringe Wahrscheinlichkeit der Verletzungsfälle,
die Rechtsbeständigkeit eines dennoch eintretenden verletzenden
Actes zu Gunsten des Einzelnen gesetzlich auszusprechen.
Allein ausgesprochen muss diese Präclusion des öffentlichen Inter-
esse?!) sein, und über die gesetzlich anerkannten Fälle hinaus
darf die Präclusion rechtswidrig verletzter öffentlicher Interessen
im Namen der zu schützenden allgemeinen Rechtssicherheit auf
Grund eines jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Princips
21) Wenn man für die Anerkennung der res judicata im öffentlichen
Recht zum Nachtheile der staatlichen Interessen sich auf die res judicata im
Strafrecht beruft, so tibersieht man einmal, dass hier die res judicata auf
ausdrücklicher gesetzlicher Anerkennung ruht, und dann, dass die Präclusion
öffentlicher Interessen von ihrer unentgeltlichen Befriedigung für den
Staat eine wesentlich andere Bedeutung hat als der Untergang des Rechtes,
ein bestimmtes Delict zu strafen.,