Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

die Erschwinglichkeit der Kosten, welche eine Gewährung von 
Entschädigung für die Vernichtung des behördlichen Actes nach 
sich ziehen müsste und auf den Einfluss des Bestehens solcher 
Haftpflicht auf den Gang der Verwaltung. Es leuchtet ferner 
ein, dass es deshalb die ganz gleichen legislativen Erwäg- 
ungen sind, welche in Betracht zu kommen haben, mag der das 
öffentliche Interesse rechtswidrig verletzende Act, um dessen 
Aufrechterhaltung es sich handelt, eine Verfügung oder Ent- 
scheidung sein, mag ihm ein Verfahren mit Vernehmlassung der 
Parteien vorhergegangen sein oder nicht, mag die Verletzung 
herbeigeführt sein durch fehlerhafte Anwendung des Gesetzes auf 
einen richtig festgestellten Thatbestand oder durch richtige An- 
wendung auf einen falschen Thatbestand, mag die Norm den 
Thatbestand durch bestimmte oder dehnbare Begriffe bezeichnen. 
Dass dem behördlichen Acte ein umständliches mit allen Garan- 
tieen für die ausreichende Berücksichtigung der rechtlich zu 
wahrenden öffentlichen Interessen versehenes Verfahren vorher- 
gegangen ist, kann ein ausschlaggebendes Moment sein, um mit 
Rücksicht auf die geringe Wahrscheinlichkeit der Verletzungsfälle, 
die Rechtsbeständigkeit eines dennoch eintretenden verletzenden 
Actes zu Gunsten des Einzelnen gesetzlich auszusprechen. 
Allein ausgesprochen muss diese Präclusion des öffentlichen Inter- 
esse?!) sein, und über die gesetzlich anerkannten Fälle hinaus 
darf die Präclusion rechtswidrig verletzter öffentlicher Interessen 
im Namen der zu schützenden allgemeinen Rechtssicherheit auf 
Grund eines jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Princips 
21) Wenn man für die Anerkennung der res judicata im öffentlichen 
Recht zum Nachtheile der staatlichen Interessen sich auf die res judicata im 
Strafrecht beruft, so tibersieht man einmal, dass hier die res judicata auf 
ausdrücklicher gesetzlicher Anerkennung ruht, und dann, dass die Präclusion 
öffentlicher Interessen von ihrer unentgeltlichen Befriedigung für den 
Staat eine wesentlich andere Bedeutung hat als der Untergang des Rechtes, 
ein bestimmtes Delict zu strafen.,
	        
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