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des neugestalteten internationalen Wirthschaftsverkehrs'!) dar-
stellen.
Jede Erscheinung auf diesem Gebiete hat Anspruch auf
unsere volle fachliche Aufmerksamkeit. Anschauungen, deren Be-
festigung sich unter der Einwirkung älterer Wirthschaftstheorien
vollzogen hat, haben es mit sich gebracht, dass die moderne
Staatenpraxis und im Anschlusse daran die Theorie des inter-
nationalen Rechts sich vorwiegend nur mit den rechtlichen Be-
dingungen des Eintrittes diesseitiger Producte in ein fremdstaat-
liches Zollgebiet beschäftigen; und umgekehrt, staatliche Fürsorge
in Gesetzgebung und Verwaltung wird vorwiegend den Rechts-
vorschriften zugewandt, welche den Import fremder Güter in das
diesseitige Consumtionsgebietregeln. Mitanderen Worten: dasindi-
vidualistische Wirthschaftsprincip dringt auch im internatio-
nalen Verkehrsrecht schärfer hervor, die seinem System dienenden
Stützpunkte sind deutlicher markirt als diejenigen, welche dem
Gedanken des genossenschaftlichen Güteraustausches, des noth-
wendig wechselseitigen Gebens und Nehmens entsprechen.
Unser rechtliches Bewusstsein ist schärfer ausgebildet für den
Antheil des Auslandes an unserem Wirthschaftsleben als für das
Maass unserer Mitwirkung am Wirthschaftsleben der übrigen
Staatengenossenschaft oder einer engeren Gruppe innerhalb der-
selben.
Beispiele aus der Staatenpraxis lassen diese These aus-
reichend begründet erscheinen. Nach Inhalt seiner Bekannt-
machung vom 9. August 1883 hat der Reichskanzler ‚auf
Grund Allerh. Ermächtigung und nach eingeholter Zustimm-
ung der verbündeten Regierungen‘ eine Uebereinkunft dahin
1) Ueber den Einfluss wirthschaftlicher Kräfte auf die Ausbildung des
Völkerrechts innerhalb der modernen Staatengesellschaft s. Nitzsch, Ge-
schichte des deutschen Volkes, Leipzig 1892; H. Hirsch, Uebersichten
der Staats- und Volkswirthschaften, 1893, V. Jahrg. H. Preuss, Das Völker-
recht im Dienste des Wirthschaftslebens.