Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Im Uebrigen bietet sich für die Erörterung der Bedeutung 
des Irrtliums auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ein weites 
Feld. Wo das Gesetz es darauf abgesehen hat, den unbeein- 
flussten Willen der für staatliche Zwecke handelnden Personen 
zur Geltung kommen zu lassen, dort wird Irrthum ganz so wie 
Zwang den von ıhm beeinflussten Willen die Wirkung nehmen, 
ohne dass. dabei die pandektistische Unterscheidung zwischen 
wesentlichen Irrthum und Irrthum im Motive, zwischen vis abso- 
luta und compulsiva zu ziehen wäre. Darum bildet die Irre- 
führung der Wähler durch die den Wahlact leitende Behörde 
über Thatsachen und Rechtstätze ?”), welche für die Entschliessung 
der Wähler entscheidend sein müssen, ganz so wie Terrorismus 
einen Nichtigkeitsgrund. Ueber die Wirkung falscher Rechts- 
belehrung im Strafprocess ist übrigens auf die Lehre über den- 
selben zu verweisen. Auch im Verwaltungsprocess hat hie und 
da der Mangel einheitlicher Regelung des Rechtsmittelverfahrens 
und der Präclusivfristen für die Anfechtung von Entscheidungen 
und Verfügungen und die Unübersichtlichheit der massgebenden 
gesetzlichen Bestimmungen dazu geführt, dass den Behörden die 
gesetzliche Pflicht auferlegt worden ist, mit ihren Dezernaten 
zugleich eine Rechtsbelehrung über Beschwerdefrist und den 
Instanzenzug zu verknüpfen. Es ist nun überaus streitig, welchen 
Einfluss es hier hat, wenn die Behörde eine längere Frist als die 
gesetzliche für die Beschwerde eröffnet, oder wenn sie eine 
andere Behörde als die gesetzliche zur Uebernahme der Be- 
schwerde competent erklärt? Feststeht, dass die gesetzlich ge- 
botene Befriedigung eines öffentlichen Interesse durch eine solche 
falsche Rechtsbelehrung keinen Aufschub erfahren könne. Würde 
z. B. in der Kundmachung des Beschlusses eines Gemeindeaus- 
schusses betreffend die Ausschreibung von Gemeindesteuern die 
Anfechtungsfrist mit einer längeren Dauer als der gesetzlichen 
angegeben erscheinen, so entstünde daraus für die Gemeinde- 
87) Bupw. No. 2880. 
 
	        
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