Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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mitglieder kein formaler Anspruch auf Annalıme einer Beschwerde 
nach Ablauf der gesetzlichen Frist. 
Kommt weder ein öffentliches Interesse noch die Rücksicht 
auf die Rechtssphäre dritter Personen in Betracht, dann erscheint 
die Anschauung von der Verbindlichkeit der falschen Rechts- 
belehrung zu Gunsten desjenigen, an den sie sich richtet, dis- 
cutabel.e. Wären aber in einem solchen Falle materielle oder 
processuale Rechte dritter Personen zu berücksichtigen, so müsste, 
ungeachtet das öffentliche Interesse eine rechtswidrige Ver- 
längerung der Beschwerdefrist gestattet, die falsche Rechtsbe- 
lehrung jede begünstigende Wirkung einbüssen, wenn sie von 
der durch die Verlängerung benachtheiligten, in ihrem formellen 
oder materiellen Anspruche verletzten Partei rechtzeitig ange- 
fochten wird. Man denke an den Fall, dass die Frist zur An- 
fechtung der Verweigerung einer Gasthausconcession zu Gunsten 
des Gesuchstellers und zum Nachtheil der nach österr. Gewerbe- 
recht zum Einspruche gegen die Concessionsgewährung befugten 
Gemeinde länger, als zulässig, angegeben wäre. Indess hat man es 
hier mit höchst unsicheren Sätzen zu thun, mit welchen sich die Judi- 
catur dort behelfen muss, wo diese ganze Frage, wie es jedenfalls 
zweckmässiger ist, nicht durch Gesetz selbst geregelt erscheint. 
Was irrthümlich erfolgte Hebungen und Leistungen von 
öffentlichen Abgaben anbelangt, so können diese Abgaben nicht 
als indebite geleistet condicirt werden, wenn die Hebung und 
Leistung entsprechend dem Inhalte einer behördlichen Ent- 
scheidung oder Verfügung erfolgt und die gesetzliche Frist 
zur Anfechtung der Entscheidung oder Verfügung unbenutzt ver- 
strichen ist. 
Die Versäumung der Anfechtungsfrist schneidet den Rück- 
forderungsanspruch ein für allemal ab, in welcher Form immer 
derselbe geltend gemacht werden wollte. Derselbe kann auch 
dann nicht erhoben werden, wenn sich die Auffassung der Praxis 
über die gesetzlichen Voraussetzungen einer Hebung zu Gunsten des
	        
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