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geschlossen, dass unter Vorbehalt der späteren Ratification
des Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen
Reich und Spanien vom 12. Juli 1883, der deutsche Zolltarif
und der dem Vertrage beigefügte Tarif A auf die Ein-
fuhr von Gegenständen spanischer Herkunft in Deutschland vom
14. August 1883 ab und vom gleichen Tage ab der spanische
Zolltarif auf die Einfuhr von Gegenständen deutscher Herkunft in
Spanien vorläufig Anwendung finden sollten. — Ausallen betheiligten
Kreisen der Bevölkerung wie in der Publicistik wurde damals gegen
das formal gesetzwidrige Vorgehen des Reichskanzlers Widerspruch
erhoben, der erst zur Ruhe kam mit dem vom Reichstage be-
schlossenen Gesetz betr. die Ertheilung der Indemnität für die
durch die Bekanntmachung vom 9. August 1883 angeordneten
Zollermässigungen?).
Ein inhaltlich verwandter Vorgang aus der jüngsten Staats-
praxis des Deutschen Reiches soll uns in der Folge beschäftigen
und uns die Handhabe bieten zu einer systematischen Prüfung
der in der fachlichen Literatur wenig untersuchten Frage über
die partielle Ausserkraftsetzung völkerrechtlicher Verträge.
I. Die Kais. Verordnung betr. das Verbot der Ausfuhr von
Streu und Futtermitteln vom 4. Juli 1893?) verordnet im Namen
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths im $ 1:
„Die Ausfuhr von Heu, frischen und getrockneten Futterkräutern,
Stroh und Häcksel wird über sämmtliche Grenzen gegen das Aus-
land bis auf Weiteres verboten.“
Es bestehen gewichtige Bedenken gegen die Rechts-
giltigkeit der vorstehenden Verbotsnorm; sie entspringen theils
Erwägungen verfassungsrechtlicher Natur, theils solchen
aus dem völkerrechtlichen Vertragsrecht.
Als bekannt darf hier vorausgesetzt werden, dass die vollendetere
2) Reichsgesetzblatt No. 23, S. 303 (1883).
8) Reichsgesetzblatt No. 26, S. 203 (1893).