Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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sie auf dem Gebiete des Privatrechts anwendet, nicht auf die 
publicistische Seite der Privatrechtsverhältnisse hinweisen? Was 
die relative Wirksamkeit und Wirkungslosigkeit anbelangt, so 
bieten die Normen über staatliches Handeln eine grosse Mannig- 
faltigkeit der Anwendungsfälle. 
Die öffentliche Interessen rechtswidrig verletzende, formell 
rechtskräftige Polizeiverfügung bewirkt rechtliche Gehorsamspflicht 
für den Betroffenen, der Staat kann aber den formellen Bestand 
ignoriren, oder die Verfügung durch eine Verfügung entgegenge- 
setzten Inhalts auch in ihrem formellen Bestande beseitigen. 
Verwaltungsacte, welche keinen Parteienanspruch verletzen, 
sind rechtsbeständig gegenüber Parteienansprüchen, welche auf 
ihre Vernichtung oder Aenderung gerichtet sind. Damit ist aber 
vereinbar, dass sie den Anspruch des Staates auf gesetzmässige 
Wahrung seiner Interessen verletzen und deshalb dem Staate 
gegenüber keine Wirkung äussern. Diese relative Rechtsbe- 
ständigkeit gegenüber den Subjicirten ist es, welche Competenz- 
gesetze im Sinne haben, wenn sie den Verwaltungsrichter für un- 
zuständig erklären, soweit die Verwaltungsbehörden nach freiem 
Ermessen vorzugehen berechtigt sind. Frei bedeutet hier: frei 
von einem, dem Vorgehen der Behörde entgegenstehenden Parteien- 
anspruch, nicht aber frei von dienstlichen Ansprüchen des Staates 
Die Behörde ist berechtigt, heisst: Die Partei ist nicht be- 
rechtigt, etwas anderes, als die Behörde gethan, zu verlangen. 
Formgerechte und von dem competenten Beamten erlassene 
Dienstbefehle binden den Untergebenen, aber nicht den Vor- 
gesetzten. 
Bestimmte Erklärungen gelten als rechtlich existente staat- 
liche Erklärungen nur im Hinblick auf einen ganz bestimmten 
Zweck, dessen Erfüllung sie vorbereiten, entbehren dagegen jeder 
Wirkung, wenn die Erreichung eines anderen Zweckes in Frage 
kommt. Es ist dies jene Erscheinung, welche man bezeichnet als 
Unabhängigkeit der Ressorts in der Entscheidung von. Fragen,
	        
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