Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Fällen um ein wirkliches Gewohnheitsrecht im Sinne der Theorie, 
sondern häufig um Legitimirung eines Zustandes, dessen rechts- 
widriger Ursprung oder Bestand nachweisbar ist, dessen Auf- 
hebung jedoch mit so erheblichen Nachtheilen für das öffent- 
liche Interesse verbunden wäre, dass ihnen gegenüber der Nach- 
theil der Verletzung von Individualrechten kaum in Betracht 
kommt. So ist die prekaristische Natur der öffentlichen Be- 
nützung der sogenannten „Rechtswege‘“ in Niederösterreich meist 
mit Hilfe des Grundbuchs und der Erinnerung an ihre Bedeutung 
nachweisbar. Es sind dies Wege, welche die ehemaligen Grund- 
herrschaften ihren Unterthänigen durch Wald und Feld zum 
Zwecke des Kirchen- und Schulbesuchs eröffneten, oder welche 
dieselben ohne ausdrückliche Erlaubniss wählten oder abtraten. 
Wo sich dadurch bestimmte Ansiedlungsverhältnisse heraus- 
gebildet haben, deren Fortbestand durch die Sperrung des Rechts- 
weges in Frage gestellt wird, beugt die Behörde dieser Gefahr 
durch Erklärung des Weges als eines öffentlichen vor. Wir 
haben es hier nicht mit einer Expropriationsverfügung zu thun, 
sondern mit einem rein declarativen Ausspruch, der die Last 
der öffentlichen Benutzung nicht auferlegt, sondern als bereits 
aufliegend erklärt. Wegen der rein declarativen Natur dieses 
Ausspruchs kommt dem hiedurch nachtheilig betroffenen Privat- 
eigenthümer ein Entschädigungsanspruch kraft ausdrücklicher ge- 
setzlicher Bestimmung nicht zu, sondern kann ihm nur unter 
analoger Anwendung des Princips der Entschädigung aus dem 
Rechtsgrunde der Expropriation zuerkannt werden. Wir haben 
es hier mit einer Nothlage der Verwaltungspraxis zu thun und es 
bedarf deshalb die ganze Frage einer eingehenden legislativen Regel- 
ung. Darum trifft die Entscheidung des preussischen Oberver- 
waltungsgerichts No. 31 Bd. XV. der Sammlung das Wesen der 
hier besprochenen Erscheinung, der Legitimirung althergebrachter, 
ohne Verletzung gesetzlich anerkannter öffentlicher Interessen 
nicht zu beseitigender Rechtszustände nicht. Dort wird ange- 
Archiv für Öffentliches Recht. IX. 8. 25
	        
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