Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Technik des modernen Wirthschaftslebens den alten Glauben an die 
Zauberkraft von Prohibitionen zerstört hat. Verbote der Einfuhr, 
Aus- oder Durchfuhr stellen sich immer alsregelwidrige Durchbrech- 
ungen der gegenseitigen Handelsbeziehungen dar, als Störungen 
imGüterumlauf, die nur durch bestimmte Störungen zeitlich 
vorübergehender Natur innerhalb eines nationalen Wirthschafts- 
betriebes, einer „Volkswirthschaft“ ı. e. S. gerechtfertigt werden 
können. Ganz besonders gilt dies von Ausfuhrverboten. Aus den 
von uns oben bezeichneten Tendenzen heraus sind die Staatsregier- 
ungen gemeinhin für die Förderung der Waarenausfuhr, für die 
Belebung und Steigerung des „Activhandels‘‘ allerorten emsig be- 
müht. Nur ein gebieterischer Zwang, ein Zwang von unwider- 
stehlicher Kraft, kann durch Prohibitivnormen zum Abschwenken 
in andere Bahnen veranlassen. Ein so tiefer Eingriff ins private 
wie ins öffentliche Getriebe des Waarenaustausches ist nur 
dann zulässig und verständlich, wenn er unvermeidlich und unab- 
weislich ist. Dass der Staat das Recht der Ausfuhrverbote daher 
ganz aus Händen geben könnte, erscheint der nüchternen Be- 
trachtung gänzlich ausgeschlossen. Er muss sich zweifellos für 
Fälle des Nothstandes auch dieses drastischen Mittels bedienen 
können. Dass es zumeist nur narkotische Wirkung haben dürfte, 
ist kein ausreichendes Gegenargument. Auch im staatlichen Leben 
spielt die Psyche in gesunden wie in kranken Tagen eine gewich- 
tige Rolle und auch hier muss der grosse und der kleine Staats- 
heilkünstler sich oft damit begnügen, Symptome zu bekämpfen, 
auf deren weit tiefer liegende Gründe einzuwirken oder sie zu 
beheben, ihm die Kunst versagt ist. 
Sowenig also der Verzicht denkbar ist, sowenig ist aber auch 
der uncontrollirte Gebrauch und Missbrauch jenes bedenk- 
lichen Mittels zulässig. Es gibt auch eine staatliche Pharmakopöe, 
und aüch sie schreibt vor, um im gewählten Bilde zu verbleiben, 
welche Arzneimittel als gefährliche und bedenkliche unter doppel- 
tem Verschlusse cautissime aufzubewahren sind. Das Ausfuhr-
	        
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