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Technik des modernen Wirthschaftslebens den alten Glauben an die
Zauberkraft von Prohibitionen zerstört hat. Verbote der Einfuhr,
Aus- oder Durchfuhr stellen sich immer alsregelwidrige Durchbrech-
ungen der gegenseitigen Handelsbeziehungen dar, als Störungen
imGüterumlauf, die nur durch bestimmte Störungen zeitlich
vorübergehender Natur innerhalb eines nationalen Wirthschafts-
betriebes, einer „Volkswirthschaft“ ı. e. S. gerechtfertigt werden
können. Ganz besonders gilt dies von Ausfuhrverboten. Aus den
von uns oben bezeichneten Tendenzen heraus sind die Staatsregier-
ungen gemeinhin für die Förderung der Waarenausfuhr, für die
Belebung und Steigerung des „Activhandels‘‘ allerorten emsig be-
müht. Nur ein gebieterischer Zwang, ein Zwang von unwider-
stehlicher Kraft, kann durch Prohibitivnormen zum Abschwenken
in andere Bahnen veranlassen. Ein so tiefer Eingriff ins private
wie ins öffentliche Getriebe des Waarenaustausches ist nur
dann zulässig und verständlich, wenn er unvermeidlich und unab-
weislich ist. Dass der Staat das Recht der Ausfuhrverbote daher
ganz aus Händen geben könnte, erscheint der nüchternen Be-
trachtung gänzlich ausgeschlossen. Er muss sich zweifellos für
Fälle des Nothstandes auch dieses drastischen Mittels bedienen
können. Dass es zumeist nur narkotische Wirkung haben dürfte,
ist kein ausreichendes Gegenargument. Auch im staatlichen Leben
spielt die Psyche in gesunden wie in kranken Tagen eine gewich-
tige Rolle und auch hier muss der grosse und der kleine Staats-
heilkünstler sich oft damit begnügen, Symptome zu bekämpfen,
auf deren weit tiefer liegende Gründe einzuwirken oder sie zu
beheben, ihm die Kunst versagt ist.
Sowenig also der Verzicht denkbar ist, sowenig ist aber auch
der uncontrollirte Gebrauch und Missbrauch jenes bedenk-
lichen Mittels zulässig. Es gibt auch eine staatliche Pharmakopöe,
und aüch sie schreibt vor, um im gewählten Bilde zu verbleiben,
welche Arzneimittel als gefährliche und bedenkliche unter doppel-
tem Verschlusse cautissime aufzubewahren sind. Das Ausfuhr-