Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Durchführbarkeit vom Standpunkt des Gemeininteresse führt 
auch das französische Wasserrecht in überaus sorgfältiger Weise 
durch ®). Sehr zweckmässig erweist sich der von dem bestandenen 
österreichischen Ministerium für Landescultur und Bergbau in 
seiner Verordnung vom 24. April 1852, R.G.Bl. No. 97, gewählte 
Weg, die Gerichte, im Falle sie über die forstpolizeilicher Regelung 
unterliegenden Weiderechte erkennen, zur Requisition der zu- 
ständigen Forstbehörde um Vollzug des Erkenntnisses zu verpflich- 
ten°®). Das oberste Gebietsrecht in Bezug auf die Bodennutzungen, 
durch welche sich die alte Mark charakterisirte, ist auf den Staat 
übergegangen. Dieser stellt durch eine Fülle öffentlicher 
Pflichten jenes wechselseitige Dienen und Herrschen der einzelnen 
Besitzthümer her, welches Allen zu Statten zu kommen hat. Er 
kümmert sich um das Ob und Wie der Nutzung nicht nur da- 
durch, dass er an die Unthätigkeit oder an die unproductive 
Thätigkeit den Verlust des Nutzungsrechtes knüpft, sondern so- 
gar zu volkswirthschaftlich productiver Benutzung von Grund 
und Boden zwingt, wie dies nach den meisten positiven Gesetz- 
gebungen bei dem sogenannten Aufforstungszwang der Fall ist. 
Das Verhältniss des Staates oder eines öffentlichen Verbandes 
als Subject der hoheitlichen Verfügungsgewalt über eine 
res in publico usu zu den angrenzenden Grundbesitzern darf 
nicht unter dem Gesichtspunkte eines privatrechtlichen Servituts- 
85) Otto MAYER a. a. O. S. 340 ff. 
36) Bemerkenswerth ist, dass die beiden Gesetze über die Einsetzung 
des österr. Reichsgerichts und das Verfahren vor demselben eine Lösung des 
Competenzconflicts zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden nur für den 
Fall bieten, als derselbe noch vor Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen 
Entscheidung in der Hauptsache dem Gerichte gegenüber erhoben worden ist, 
nicht aber für andere Fälle, also z B. für den Fall, dass die Verwaltungsbe- 
hörde erst durch die Execution eines gerichtlichen Urthbeils zur Kenntniss 
der Competenzüberschreitung gelangt und dann Conflict erhebt. Auf die 
Gefahr einer solchen Möglichkeit verweist die Entscheidung GLASER-ÜNGER 
No. 5052. 
 
	        
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