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Durchführbarkeit vom Standpunkt des Gemeininteresse führt
auch das französische Wasserrecht in überaus sorgfältiger Weise
durch ®). Sehr zweckmässig erweist sich der von dem bestandenen
österreichischen Ministerium für Landescultur und Bergbau in
seiner Verordnung vom 24. April 1852, R.G.Bl. No. 97, gewählte
Weg, die Gerichte, im Falle sie über die forstpolizeilicher Regelung
unterliegenden Weiderechte erkennen, zur Requisition der zu-
ständigen Forstbehörde um Vollzug des Erkenntnisses zu verpflich-
ten°®). Das oberste Gebietsrecht in Bezug auf die Bodennutzungen,
durch welche sich die alte Mark charakterisirte, ist auf den Staat
übergegangen. Dieser stellt durch eine Fülle öffentlicher
Pflichten jenes wechselseitige Dienen und Herrschen der einzelnen
Besitzthümer her, welches Allen zu Statten zu kommen hat. Er
kümmert sich um das Ob und Wie der Nutzung nicht nur da-
durch, dass er an die Unthätigkeit oder an die unproductive
Thätigkeit den Verlust des Nutzungsrechtes knüpft, sondern so-
gar zu volkswirthschaftlich productiver Benutzung von Grund
und Boden zwingt, wie dies nach den meisten positiven Gesetz-
gebungen bei dem sogenannten Aufforstungszwang der Fall ist.
Das Verhältniss des Staates oder eines öffentlichen Verbandes
als Subject der hoheitlichen Verfügungsgewalt über eine
res in publico usu zu den angrenzenden Grundbesitzern darf
nicht unter dem Gesichtspunkte eines privatrechtlichen Servituts-
85) Otto MAYER a. a. O. S. 340 ff.
36) Bemerkenswerth ist, dass die beiden Gesetze über die Einsetzung
des österr. Reichsgerichts und das Verfahren vor demselben eine Lösung des
Competenzconflicts zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden nur für den
Fall bieten, als derselbe noch vor Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung in der Hauptsache dem Gerichte gegenüber erhoben worden ist,
nicht aber für andere Fälle, also z B. für den Fall, dass die Verwaltungsbe-
hörde erst durch die Execution eines gerichtlichen Urthbeils zur Kenntniss
der Competenzüberschreitung gelangt und dann Conflict erhebt. Auf die
Gefahr einer solchen Möglichkeit verweist die Entscheidung GLASER-ÜNGER
No. 5052.