Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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dieses Zustandes nicht entstanden.“ Unrichtig fährt aber diese 
Entscheidung fort: „Die Grundsätze des Nachbarrechts kommen 
dem Beklagten nicht zu Statten, denn dasselbe gewährt nur 
Schutz gegen positive Beschädigung der Eigenthumssubstanz, nicht 
ein Recht auf Erhaltung eines vortheilhaften Zustandes.“ Auch 
solche Beschädigungen nämlich gestatten, wie bemerkt, keine 
Unterstellung unter den Begriff der Verletzung privatrechtlicher 
Nachbarrechte, sondern fallen unter jene gesetzlichen Bestimmungen, 
welche sich darüber aussprechen, ob und in welchem Umfange der 
Staat oder öffentliche Verbände für den Schaden aus gesetzmässigen 
Verwaltungsacten oder aus dem Gebrauche oder Missbrauche 
der öffentlichen Gewalt für die Erfüllung öffentlicher Zwecke haften. 
Wo es an solchen Bestimmungen fehlt, sind die von den Gerichten 
zugelassenen Entschädigungsklagen in Wahrheit actiones utiles 
die meritorische Entscheidung über dieselben eine Ausdehnung 
der civilgerichtlichen Judicatur aus Billigkeitsgründen. Es muss 
deshalb an diese, künftige Gesetze vorwegnehmende Judicatur 
die Forderung gestellt werden, die allergrösste Vorsicht bei prin- 
cipiellen Feststellungen walten zu lassen, und namentlich davor 
auf der Hut zu sein, dass nicht auf einem Umwege eine ver- 
waltungsgerichtliche Controlle durch Civilgerichte herbeigeführt 
werde. Andererseits ist die Aufmerksamkeit der Gesetzgebungen 
darauf zu lenken, dass es zahlreiche durch die Herstellung von 
res publicae nothwendig gemachte und von den Verwaltungs- 
behörden traditionell geübte, aus der absolutistischen Epoche 
überkommene Eingriffe in das Privateigenthum gibt, für welche es 
an einer gesetzlichen Grundlage deshalb fehlt, weil die absolu- 
tistische Epoche einer solchen entrathen zu können meinte, 
während die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit diesen 
Mangel zu einer argen Verlegenheit zu gestalten vermag. 
Mit dem privatrechtlichen Pfandrecht vergleichbar ist die 
Verfangenschaft beweglicher Sachen für die Sicherung 
der Erfüllung öffentlicher Pflichten. Die hingegebenen
	        
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