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dieses Zustandes nicht entstanden.“ Unrichtig fährt aber diese
Entscheidung fort: „Die Grundsätze des Nachbarrechts kommen
dem Beklagten nicht zu Statten, denn dasselbe gewährt nur
Schutz gegen positive Beschädigung der Eigenthumssubstanz, nicht
ein Recht auf Erhaltung eines vortheilhaften Zustandes.“ Auch
solche Beschädigungen nämlich gestatten, wie bemerkt, keine
Unterstellung unter den Begriff der Verletzung privatrechtlicher
Nachbarrechte, sondern fallen unter jene gesetzlichen Bestimmungen,
welche sich darüber aussprechen, ob und in welchem Umfange der
Staat oder öffentliche Verbände für den Schaden aus gesetzmässigen
Verwaltungsacten oder aus dem Gebrauche oder Missbrauche
der öffentlichen Gewalt für die Erfüllung öffentlicher Zwecke haften.
Wo es an solchen Bestimmungen fehlt, sind die von den Gerichten
zugelassenen Entschädigungsklagen in Wahrheit actiones utiles
die meritorische Entscheidung über dieselben eine Ausdehnung
der civilgerichtlichen Judicatur aus Billigkeitsgründen. Es muss
deshalb an diese, künftige Gesetze vorwegnehmende Judicatur
die Forderung gestellt werden, die allergrösste Vorsicht bei prin-
cipiellen Feststellungen walten zu lassen, und namentlich davor
auf der Hut zu sein, dass nicht auf einem Umwege eine ver-
waltungsgerichtliche Controlle durch Civilgerichte herbeigeführt
werde. Andererseits ist die Aufmerksamkeit der Gesetzgebungen
darauf zu lenken, dass es zahlreiche durch die Herstellung von
res publicae nothwendig gemachte und von den Verwaltungs-
behörden traditionell geübte, aus der absolutistischen Epoche
überkommene Eingriffe in das Privateigenthum gibt, für welche es
an einer gesetzlichen Grundlage deshalb fehlt, weil die absolu-
tistische Epoche einer solchen entrathen zu können meinte,
während die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit diesen
Mangel zu einer argen Verlegenheit zu gestalten vermag.
Mit dem privatrechtlichen Pfandrecht vergleichbar ist die
Verfangenschaft beweglicher Sachen für die Sicherung
der Erfüllung öffentlicher Pflichten. Die hingegebenen