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oder genommenen Sachen befinden sich in hoheitlichem Gewahrsam.
Besondere Vorschriften regeln die Begründung und die Grenzen
der Haftung und die formellen Voraussetzungen der Enthhaftung.
Einmal’ verhaftet, bleibt die Sache verfangen, bis von der zu-
ständigen Behörde der Freilassungsbefehl in gehöriger Form er-
lassen worden ist. & 9 der ministeriellen Verordnung vom 15. De-
cember 1852, R.G.Bl. No. 257 ordnet in Betreff der von dem
Pächter einer Gemeindejagd für die Erfüllung öffentlicher Pflichten
bei der Behörde hinterlegten Jagdpachtcaution: „Vier Wochen
nach Ablauf der Pachtzeit wird dem Pächter der Cautionsbetrag,
insofern er nicht für Ersatz oder Strafbeträge in Anspruch ge-
nommen wird, über Anweisung der politischen Behörde
ersetzt‘. Diese Freilässungsverfügung ist nicht Parteihandlung,
sondern hoheitlicher Befehl”), Der Anspruch auf Erlass derselben
ist ein öffentlich-rechtlicher. Sofern nicht ohnedies unabhängige
Gerichte für den Erlass dieses Befehls zuständig erklärt sind,
kann deshalb dieser Anspruch gegenüber der Verwaltung, wo Ver-
waltungsgerichte bestehen, nur vor diesen geltend gemacht werden.
Ist diese Freilassungsverfügung einmal ergangen, dann hat das
hoheitliche Verhältniss des Staates zu der früher verfangenen
Sache ein Ende genommen. Deshalb wird von da an, ja zuweilen
auch dann, wenn die Freilassungsverfügung wegen Verlustes der
Sache nicht mehr ergehen kann, das ganze Verhältniss als pri-
vatrechtliches Depositum in der Praxis der Civilgerichte
aufgefasst. Doch fehlen für dasselbe alle Voraussetzungen. Die
Realisirung des Verhaftungszweckes erfolgt durch einseitige
Verfügung des Staates, die sich zuweilen als Abschluss eines ge-
richtlichen Verfahrens darstellt. Allein auch dann, wenn sie von
Verwaltungsbehörden ausgeht, ist sie hoheitlicher Act und formeller
und materieller Rechtskraft fähig. Die accessorische und zugleich
publicistische Natur dieses Verhaftungsverhältnisses tritt dadurch zu
37) So auch OTTO MAYFR a. a, O, S. 407.