Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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oder genommenen Sachen befinden sich in hoheitlichem Gewahrsam. 
Besondere Vorschriften regeln die Begründung und die Grenzen 
der Haftung und die formellen Voraussetzungen der Enthhaftung. 
Einmal’ verhaftet, bleibt die Sache verfangen, bis von der zu- 
ständigen Behörde der Freilassungsbefehl in gehöriger Form er- 
lassen worden ist. & 9 der ministeriellen Verordnung vom 15. De- 
cember 1852, R.G.Bl. No. 257 ordnet in Betreff der von dem 
Pächter einer Gemeindejagd für die Erfüllung öffentlicher Pflichten 
bei der Behörde hinterlegten Jagdpachtcaution: „Vier Wochen 
nach Ablauf der Pachtzeit wird dem Pächter der Cautionsbetrag, 
insofern er nicht für Ersatz oder Strafbeträge in Anspruch ge- 
nommen wird, über Anweisung der politischen Behörde 
ersetzt‘. Diese Freilässungsverfügung ist nicht Parteihandlung, 
sondern hoheitlicher Befehl”), Der Anspruch auf Erlass derselben 
ist ein öffentlich-rechtlicher. Sofern nicht ohnedies unabhängige 
Gerichte für den Erlass dieses Befehls zuständig erklärt sind, 
kann deshalb dieser Anspruch gegenüber der Verwaltung, wo Ver- 
waltungsgerichte bestehen, nur vor diesen geltend gemacht werden. 
Ist diese Freilassungsverfügung einmal ergangen, dann hat das 
hoheitliche Verhältniss des Staates zu der früher verfangenen 
Sache ein Ende genommen. Deshalb wird von da an, ja zuweilen 
auch dann, wenn die Freilassungsverfügung wegen Verlustes der 
Sache nicht mehr ergehen kann, das ganze Verhältniss als pri- 
vatrechtliches Depositum in der Praxis der Civilgerichte 
aufgefasst. Doch fehlen für dasselbe alle Voraussetzungen. Die 
Realisirung des Verhaftungszweckes erfolgt durch einseitige 
Verfügung des Staates, die sich zuweilen als Abschluss eines ge- 
richtlichen Verfahrens darstellt. Allein auch dann, wenn sie von 
Verwaltungsbehörden ausgeht, ist sie hoheitlicher Act und formeller 
und materieller Rechtskraft fähig. Die accessorische und zugleich 
publicistische Natur dieses Verhaftungsverhältnisses tritt dadurch zu 
37) So auch OTTO MAYFR a. a, O, S. 407.
	        
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