Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Tage, dass die Verfügung über die verfangene Sache nur zu jenem 
Zwecke erfolgen darf, dem das Verhaftungsverhältniss zu dienen hat, 
und dass eine Zurückhaltung für andere Zwecke, für welche kein sol- 
ches publicistisches Verhaftungsverhältniss besteht, nicht geübt wer- 
den darf?®). Beispiele solcher Verhältnisse sind: die Amtsbürgschaft, 
die Caution, welche von Privateisenbahnunternehmungen für die 
Erfüllung ihrer concessionsmässigen Pflichten, nach österreichischem 
Pressrecht von den Herausgebern gewisser periodisch erscheinender 
politischer Druckschriften für die Erfüllung presspolizeilicher 
Pflichten und zur Sicherung künftiger Strafansprüche des Staates 
bestellt werden muss, die Caution, welche im Falle einer Unter- 
suchungs- oder Verwahrungshaft wegen Fluchtverdachts zum 
Zwecke der Freilassung gegen Gelöbniss hinterlegt wird u. s. w. 
38) Zufolge Hofkammerdecret vom 10. Januar 1827 Z. 50620 MAYRHOFER 
I S. 173 dürfen Dienstkautionen zur Befriedigung anderer Forderungen des 
Aerars als der aus dem öffentlichen Dienstverhältnisse entspringenden nicht 
zurückbehalten werden. 
(Schluss folgt.)
	        
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