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verbot steht unter dieser Vorsichtsmassregel und sein beschränktes
Anwendungsgebiet ist genau umschrieben in den Handelsver-
trägen, welche das Deutsche Reich mit denjenigen Culturstaaten,
mit welchen es in einem dauernden, engern geistigen und mate-
riellen Güteraustauschverkehr steht, abgeschlossen hat.
Halten wir von diesem Standpunkte aus Umschau und prüfen
wir das diplomatische Quellenmaterial, so finden wir, dass unsere
Handelsverträge mit den grösseren europäischen Verkehrs-Staaten
sich in zwei Gruppen theilen lassen. Eine Gruppe rechnet aus-
drücklich mit der Eventualität des Ausfuhrverbotes, beschränkt
dessen Anwendungsgebiet aber auf genau bestimmte Waaren-
gattungen oder auf zeitlich gegebene besondere Veranlass-
ungen und Ausnahmezustände, welche die Durchbrechung
des normalen Güteraustausches zeitlich vorübergehend rechtfer-
tigen sollen. Die andere Gruppe von Handelsverträgen enthält
nur die Vereinbarung, dass sich die Contrahenten verpflichten,
den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch kein
Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Einfuhrverbot zu hemmen, welches
nicht zugleich oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch
auf alle anderen auf gleichem Behandlungsfusse stehenden
Nationen Anwendung fände.
Die zweite Gruppe von Verträgen kann hier unberücksichtigt
bleiben, ihr Schwerpunkt liegt in der Ausschliessung der diffe-
rentiellen Behandlung der betreffenden Staatscontrahenten
ın Bezug auf die fraglichen Verbote, sie gliedern sich inhaltlich
nur dem System der andern ausschlaggebenden Gruppe an. Sie
greifen an dieser Stelle nicht gestaltend in das internationale
Wirthschaftsleben ein, sondern sorgen nur für gleichen Schritt und
Tritt und hindern das Vordrängen oder Zurückdrängen eines Pro-
ductions- oder Consumtionsgebietes auf Kosten aller anderen.
, Um so gewichtiger greifen diejenigen Verträge in den Handels-
verkehr ein, welche Kraft positiver Norm die Zulässigkeit der
Ausfuhr- etc. Verbote auf einzelne genau bestimmte Fälle be-