Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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verbot steht unter dieser Vorsichtsmassregel und sein beschränktes 
Anwendungsgebiet ist genau umschrieben in den Handelsver- 
trägen, welche das Deutsche Reich mit denjenigen Culturstaaten, 
mit welchen es in einem dauernden, engern geistigen und mate- 
riellen Güteraustauschverkehr steht, abgeschlossen hat. 
Halten wir von diesem Standpunkte aus Umschau und prüfen 
wir das diplomatische Quellenmaterial, so finden wir, dass unsere 
Handelsverträge mit den grösseren europäischen Verkehrs-Staaten 
sich in zwei Gruppen theilen lassen. Eine Gruppe rechnet aus- 
drücklich mit der Eventualität des Ausfuhrverbotes, beschränkt 
dessen Anwendungsgebiet aber auf genau bestimmte Waaren- 
gattungen oder auf zeitlich gegebene besondere Veranlass- 
ungen und Ausnahmezustände, welche die Durchbrechung 
des normalen Güteraustausches zeitlich vorübergehend rechtfer- 
tigen sollen. Die andere Gruppe von Handelsverträgen enthält 
nur die Vereinbarung, dass sich die Contrahenten verpflichten, 
den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch kein 
Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Einfuhrverbot zu hemmen, welches 
nicht zugleich oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch 
auf alle anderen auf gleichem Behandlungsfusse stehenden 
Nationen Anwendung fände. 
Die zweite Gruppe von Verträgen kann hier unberücksichtigt 
bleiben, ihr Schwerpunkt liegt in der Ausschliessung der diffe- 
rentiellen Behandlung der betreffenden Staatscontrahenten 
ın Bezug auf die fraglichen Verbote, sie gliedern sich inhaltlich 
nur dem System der andern ausschlaggebenden Gruppe an. Sie 
greifen an dieser Stelle nicht gestaltend in das internationale 
Wirthschaftsleben ein, sondern sorgen nur für gleichen Schritt und 
Tritt und hindern das Vordrängen oder Zurückdrängen eines Pro- 
ductions- oder Consumtionsgebietes auf Kosten aller anderen. 
, Um so gewichtiger greifen diejenigen Verträge in den Handels- 
verkehr ein, welche Kraft positiver Norm die Zulässigkeit der 
Ausfuhr- etc. Verbote auf einzelne genau bestimmte Fälle be-
	        
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