Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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(zesetze von 1868 nachgebildete österreichische Gesetz von 1873, 
welches auch bei der Zulassung der beschränkten Haftpflicht die 
persönliche Haftung aufrecht erhält — nur beschränkt — 
und damit in dieser Beziehung wenigstens dem Wesen der 
Personalgenossenschaft gerecht wird. 
Die Grundlage der Genossenschaft wird selhr treffend von 
HiLDEBRAND !) mit den Worten gezeichnet: „Es gibt nicht nur einen 
Credit für den, der etwas hat, sondern auch für den, der etwas ist. 
Auch die sittlichen Eigenschaften des Menschen können den 
Credit begründenund dem Verkäufer oder Verleiher alshinreichende 
Bürgschaft für die Wiedererstattung seiner Werthe gelten. Es 
kann ein Umsatz im Vertrauen auf künftige Leistungen eines 
Menschen stattfinden. Wird dieser persönliche oder moralische 
Credit ausgebildet und durch Bank- oder Creditinstitute realisirt, 
so hört das Monopol der Capitalisten, die Kluft zwischen Eigen- 
thümer und Nichteigenthümer auf. Der moralische Werth des 
Menschen erhält die Kraft des Capitals.“ Die persönliche Tüchtigkeit 
der Mitglieder bildet also — und in der ersten Zeit nach der 
Gründung fast allein — den grössten Theil der Creditbasis der Ge- 
nossenschaft, durch welche die Mitglieder sich zu Capitalisten em- 
porarbeiten wollen. Die Capitalbetheiligung der Mitglieder, deren 
grosse Bedeutungauch für den Credit der Genossenschaft gewissnicht 
zu verkennen ist, dient erst dem gedachten Zweck, sieist im Uebrigen 
nur eine sich aus der persönlichen Mitgliedschaft ergebende Folge. 
Und es erscheint daher verfehlt die Genossenschaften den Capital- 
gesellschaften?) zuzurechnen, mit denen sie nur die Organisation 
  
  
1) Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik II S. 22. 
2) Dies geschieht von EnDEMANN, insbes. auch von SCHÄFFLE, denen 
sich v. SICHERER anschliesst („die Genossenschaftsgesetzgebung* 1872 S. 98 
Anm 24), vgl. dagegen die trefflichen Ausführungen von GIERKE „das deutsche 
Genossenschaftsrecht“ I S. 1031, 1104 (insbes. gegen ExDEMANN in HILDEBRAND'’s 
Jahrbuch IS. 489 ff. Mit Unrecht sieht neuerdings wieder SCHMOLLER in seinem 
„Jahrbuch“ 1894 S. 277 in den Genossenschaften „Capitalgenossenschaften ‘ weil 
sie auf die Bildung des Reservefonds und der Stammantheile Werth legen, er
	        
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