Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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es ihm doch Anfangs zweifelhaft, ob es zweckmässig sei, diese Haft ın 
einer speciellen Genossenschaftsgesetzgebung zur ausschliesslichen 
gesetzlichen Grundlage zu machen‘). Zu dieser Ueberzeugung ge- 
langte er erst durch die weitere Entwickelung der Genossenschaften. 
Die ersten Zweifel Schuzze’s waren vielleicht veranlasst durch 
die Gegnerschaft Huser’s®) gegen die unbeschränkte Haftpflicht, 
der die beschränkte Haftpflicht für im Interesse der Gründung von 
Arbeiter-Genossenschaften gelegen hielt d. h. der Productiv- 
Associationen; SCHULZE bestritt dem gegenüber, dass der unbe- 
schränkten Haftpflicht irgendwie der Charakter der Ausschliess- 
lichkeit anhafte und wies darauf hin, dass die Productiv-Genossen- 
schaften für Deutschland noch sehr geringe Bedeutung im Ver- 
hältniıss zu den anderen Genossenschaftsarten hätten. 
Das erste Genossenschaftsgesetz in Deutschland war das preus- 
sische vom 27. März 1867, welches unter dem Einfluss und der ent- 
scheidenden Mitwirkung Schuzze’s entstand und auf Grund der bis- 
herigen Entwickelung der Genossenschaften in Preussen, für welche 
es den gesetzlichen Boden schaffen sollte, und daher ganz naturgemäss 
von der unbeschränkten Haftpflicht als der ausschliesslich zulässigen 
Haftart ausging. Das Gesetz sollte keine neue wirthschaftliche Ent- 
wickelung einleiten, sondern eine vorhandene gesetzlich regeln. 
Bis auf Sachsen und Bayern sind die übrigen Bundesstaaten dem 
Beispiele Preussens gefolgt. 
Bereits in den 60er Jahren wurden freilich auch schon Stimmen 
gegen die ausschliessliche Zulassung der unbeschränkten Haft- 
pflicht laut — und dies kann nicht überraschen, denn für jeden 
Fernerstehenden erscheint es ausserordentlich gewagt, dass Je- 
4) Vgl. die Motive zu Schuze’s erstem Gesetzentwurf aus dem Jahre 
1860, mitgetheilt in „die Entwickelung des Genossenschaftswesens® 1870 
8. 259, dieser Entwurf beschränkte sich auf eine gesetzlichen Regelung der 
Verhältnisse der, „Vorschuss- und Creditvereine“ und liess denselben die 
Wahl der Haft frei. 
6) Innung der Zukunft, Heft 8 Jahrg. 1858.
	        
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