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mand einer Gesellschaft beitritt, die Rechtspersönlichkeit besitzt,
einen Vorstand hat, der in seiner Vertretung unbeschränkt ist
und nun für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft mit seinem
ganzen Vermögen haften soll. Die unbeschränkte Haftpflicht ist
ein scharfes Instrument, und wie mit einem solchen bei unge-
schickter Benutzung, grosser Schaden angerichtet werden kann, ist es
auch bei der unbeschränkten Haftpflicht der Fall. Es kann daher
nur in Frage kommen, war diese weitgehende Haftpflicht unter
den dermaligen Verhältnisse für die Genossenschaften nothwendig?
Um diese Frage zu beantworten muss man sich nicht bloss über
die wirthschaftlichen Verhältnisse der in Frage kommenden Genos-
senschaften klar werden, denn diese sind für das Maass der Haft-
pflicht hauptsächlich hestimmend, sondern man muss sich auch weiter
darüber unterrichten, was unter der an die Stelle der unbe-
schränkten Haft oder neben sie tretenden beschränkten Haft zu
verstehen ist — mit anderen Worten, ob damals bereits eine
Form der beschränkten Haftpflicht gefunden war, von welcher die
(renossenschaften mit Erfolg hätten Gebrauchmachen können. Diese
Gesichtspunkte treten in den neuerlich über die Zulassung der
beschränkten Haftpflicht veröffentlichten Abhandlungen gänzlich
zurück. Es ist vom wirthschaftlichen und rechtlichen Stand-
punkte aus verfehlt, die Stellung ScuuLze’s in den 60 und 70er
Jahren zur beschränkten Haftpflicht von den heutigen wirthschaft-
lichen Verhältnissen der Genossenschaften und von der gesetzlichen
Regelung dieser Haftart durch das Genossenschaftsgesetz von 1889
aus zu beurtheilen und zu kritisiren.
ScHULZE’s Anschauungen — und diese sind naturgemäss bei
allen Fragen aus dem Gebiete des Genossenschaftsrechts- und
Wesens von entscheidender Bedeutung — über die beschränkte
Haftpflicht und über die Gesetze, durch welche dieselbe in ein-
zelnen deutschen Bundesstaaten (Sachsen und Bayern) zugelassen
war, werden heute vielfach unrichtig dargestellt, und es erscheint
daher nicht überflüssig, auf sein, heute leider vielfach ver-