Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Um objectiv die Frage zu prüfen, muss man sich vor allem 
in jene Zeit — vor 24 Jahren — zurückversetzen, und darf 
nicht von vorneherein annehmen, dass jede gesetzliche und wirth- 
schaftliche Massregel, die in den 80er Jahren geboten war, 
auch für die 60er Jahre zweckmässig war. 
Zwei Gründe bestimmten ScHuLzE sich für die ausschliessliche 
Zulassung der unbeschränkten Haftpflicht auszusprechen: sie waren 
theils wirthschaftlicher, theils rechtlicher Natur. Insbesondere 
(lie ersteren aber waren entscheidend für eine Gesetzgebung mit 
ausgeprägt volkswirthschaftlichem Charakter. ScHutze hielt die 
unbeschränkte Haftpflicht für das ‚natürliche Fundament aller 
Haftbarkeit‘‘ und damit befand er sich in Wesentlichen in Ueber- 
einstimmung mit der damaligen wirtlschaftlichen Anschauung. 
SCHULZE war als Genossenschafter der Vertreter der Selbsthilte 
in wirthschaftlichen Dingen und der vollen Selbstvrerantwortung. 
Legte ScHhuLzE das grösste Gewicht auf die „Freiheit, die gleiche 
Möglichkeit zu ungehemmtem Spiel des Willens der Kräfte für 
Alle“, so stand ihm als daraus sich ergebend die Verantwortlich- 
keit nicht niedriger. Wie für das Rechtsleben ist ihm für das 
Wirthschaftsleben die Gegenseitigkeit die Grundlage, welche in 
der Formel „Leistung für Leistung“ zur Geltung gelangt. Diese 
„Leistung“ ist nicht immer ein fertiges Resultat, das Product 
einer Thätigkeit, sondern auch das Versprechen einer solchen „zu 
künftigen Producten‘‘; um nun diesen wirtlschaftlichen Process 
zur Ausführung zu bringen, bedürfe es der Garantien für 
die Innehaltung des getroffenen Abkoınmens. Aus der freien 
Selbstbestimmung ergebe sich die privatrechtliche Haftung für 
lie Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen. 
Diese wirthschaftliche Auffassung SchuLze's, deren tief sitt- 
lichen Gehalt wohl Niemand bestreiten wird, und die schon wegen 
ihrer Consequenzen sich nicht mit den zur leeren Phrase gewur- 
denen Worte „Manchesterthum“ abfertigen lässt, findet ihre her- 
vorragend praktische Bethätigung in allen den Genossenschaften,
	        
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