schränken; sie verbinden die beiden Vertragsgebiete inniger in
ihren wirthschaftlichen Geschicken zu einer Einheit. Sie enthalten
die leitenden Grundsätze und geben dem internationalen Verkehr
Richtung und Rechtsinhalt.
II. Unter den Abmachungen, welche das Deutsche Reich
vor Kurzem zur Regelung seiner Handelsbeziehungen abgeschlossen
hat, steht in vorderster Reihe der Handelsvertrag mit Oesterreich-
Ungarn vom 6. December 1891 [Reichsgesetzblatt 1892 S. 3 flg.]®).
Mit Bezug auf unsere Frage trifft er im Artikel I die Anordnung:
„Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den gegen-
seitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Ein-
fuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
a) bei Tabak, Salz, Schiesspulver und sonstigen Spreng-
stoffen, sowie bei anderen Artikeln, welche in dem Ge-
biete eines der vertragschliessenden Theile den Gegen-
stand eines Staatsmonopols bilden;
b) aus Gesundheitspolizeirücksichten ;
c\) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter ausserordent-
lichen Umständen.“
Die Bestimmung hält somit im Princip daran fest, dass der
gegenseitige Verkehr der beiden eng verbundenen Staaten durch
keinerlei Ausfuhr- etc. Verbote gehemmt werden soll. Die
zulässigen im Vertrage ausdrücklich aufgeführten Ausnahmen
beruhen im Wesentlichen auf internationalem Gebrauche und
haben, abgesehen von den Objecten der Staatsmonopole, schon
dem deutsch-österreichischen Handelsvertrage vom 23. Mai 1881
zu Grunde gelegen. Eine unbefangene, ernsten Zielen zugeneigte
Interpretation wird aus dem Vertragstexte nur die taxative Auf-
zählung der Artikel entnehmen, in Ansehung welcher die Con-
4) MARTENs, Nouveau Recueil General, 2. Serie. Tome XVII, S. 85.