Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Leistungsfähigkeit des Menschen ist. Für den Einzelnen sei es 
— soweit nicht ausdrückliche Einwilligung des Gläubigers dazu 
komme -- als „unentbehrliches Fundament des wirthschaftlichen 
Verkehrs festzuhalten“ dem Gläubiger gegenüber die ‚volle Ver- 
antwortlichkeit, die unbeschränkte Haft mit dem ganzen Ver- 
mögen“ zu übernehmen. Die Consequenz davon sei die solidare 
Haftpflicht Mehrerer, denn dies folge aus der gemeinsamen Vor- 
nahme des verpflichtenden Actes. 
SCHULZE übersah keineswegs die sich aus der modernen Wirth- 
schaftsentwickelung ergebende beschränkte Haftbarkeit, für ihn 
war sie aber nur eine „von der Persönlichkeit abgezogene, 
auf sachliche Gegenstände, meist bestimmte Capitalbeträge be- 
schränkte Haft“ — es ist die „Capitalgenossenschaft mit der 
ihrem Wesen einzig zusagenden beschränkten Haftpflicht“, die 
wesentlichen Merkmale seien: ein bestimmtes zur öffentlichen 
Kenntniss gebrachtes Capital und die völlige Entziehung des- 
selben der Verfügung des Einzelnen. 
Sodann prüfte ScHuLze, nachdem er so Verhältniss und Vor- 
aussetzungen der beiden Haftarten dargelegt, welche der beiden 
für die „Genossenschaften sich nach deren wirthschaftlichen 
Charakter, nach der Lage der dabei zumeist Betheiligten ... 
als angemessen ergibt“. Aus den ausführlichen Darlegungen 
mag hier nur folgender Satz wiedergegeben werden, der aber 
beweist, dass ein tiefes wirthschaftliches Verständniss SCHULZE 
zur Annahme der unbeschränkten Haftpflicht führte und nicht 
etwa Eigensinn oder „Fanatismus“. ScHULzE schreibt: „Wie für 
die Vereinigung von Capitalisten zu den grossartigen Unter- 
nehmungen die Zulassung der beschränkten Haft eine Lebens- 
frage ist... so drängt bei Personal-Genossenschaften die 
nn nn nn - 
ganzen Geschäftscomplex zwar in erster Reihe die Genossenschaft als solche 
verhaftet, dahinter aber steht die persönliche, unbeschränkte und (wenn auch 
durch vorerst antheilmässige Heranziehung gemilderte) solidarische Haft der 
einzelnen Genossen.“
	        
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