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wechselnde Mitgliederzahl und die damit verbundene Schwankung
ddes Vermögens der Genossenschaft boten das Hinderniss.
Man darf nicht aus den Augen lassen, dass es sich für
SchuLze um Schaffung und Erhaltung einer festen Creditbasis für
die Genossenschaften handelte, welche damals in der Geschäfts-
welt noch nicht das Vertrauen besassen, wie es heute ıhnen von
allen Seiten entgegen gebracht wird. Dieses Vertrauen musste
erst erworben werden. ScHuLze ist vielfach als der „Manchester-
mann“ hingestellt, und doch war er es gerade, der gegen eine
Gesetzgebung auftrat, die „dem Leichtsinn und Schwindel be-
quemen Spielraum bietet“ (S. 68 a. a. O.). Durch alle Aus-
führungen zieht sich die Sicherung des Credits hin, und heute
nach Zulassung der beschränkten Haftptlicht können mit Bezug auf
den Credit auch noch seine Worte Anspruch auf Geltung haben:
„Die Genossenschaft als Verkehrsform hat im Ganzen eine so
gute Meinung von ihrer Sicherheit beim Publicum erworben, dass
die Aenderung der Haftbarkeit vielleicht nicht sofort ihre Rück-
wirkung auf den Credit äussern würde. Vielmehr würde dies
wahrscheinlich nicht früher eintreten, als bis in einigen Fällen
der Insolvenz von Genossenschaften die Gläubiger durch eigenen
Schaden erfahren hätten, wie weit man mit der beschränkten
Haftpflicht kommt.“
SCHULZE fasst seinen Standpunkt in die Worte zusammen:
„Die beschränkte Haftbarkeit, das Lebenselement der Capital-
genossenschaft, ist unanwendbar auf die Personalgenossenschatt,
weil es dieser thatsächlich an den nothwendigen Voraussetzungen
dazu gebricht.“
Prüft man hiernach die Auffassung SchuLze’s objectiv unter dem
Gesichtspunkte, dass er unter dem Einfluss von Genossenschafts-
gattungen stand, die auf den Credit im weitesten Maasse an-
gewiesen waren, und es sich für ihn darum in erster Reihe
handelte, (Genossenschaften mit fester Creditbasıs zu schaffen —
so wird vom wirthschaftlichen Standpunkte schwerlich etwas gegen