Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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wechselnde Mitgliederzahl und die damit verbundene Schwankung 
ddes Vermögens der Genossenschaft boten das Hinderniss. 
Man darf nicht aus den Augen lassen, dass es sich für 
SchuLze um Schaffung und Erhaltung einer festen Creditbasis für 
die Genossenschaften handelte, welche damals in der Geschäfts- 
welt noch nicht das Vertrauen besassen, wie es heute ıhnen von 
allen Seiten entgegen gebracht wird. Dieses Vertrauen musste 
erst erworben werden. ScHuLze ist vielfach als der „Manchester- 
mann“ hingestellt, und doch war er es gerade, der gegen eine 
Gesetzgebung auftrat, die „dem Leichtsinn und Schwindel be- 
quemen Spielraum bietet“ (S. 68 a. a. O.). Durch alle Aus- 
führungen zieht sich die Sicherung des Credits hin, und heute 
nach Zulassung der beschränkten Haftptlicht können mit Bezug auf 
den Credit auch noch seine Worte Anspruch auf Geltung haben: 
„Die Genossenschaft als Verkehrsform hat im Ganzen eine so 
gute Meinung von ihrer Sicherheit beim Publicum erworben, dass 
die Aenderung der Haftbarkeit vielleicht nicht sofort ihre Rück- 
wirkung auf den Credit äussern würde. Vielmehr würde dies 
wahrscheinlich nicht früher eintreten, als bis in einigen Fällen 
der Insolvenz von Genossenschaften die Gläubiger durch eigenen 
Schaden erfahren hätten, wie weit man mit der beschränkten 
Haftpflicht kommt.“ 
SCHULZE fasst seinen Standpunkt in die Worte zusammen: 
„Die beschränkte Haftbarkeit, das Lebenselement der Capital- 
genossenschaft, ist unanwendbar auf die Personalgenossenschatt, 
weil es dieser thatsächlich an den nothwendigen Voraussetzungen 
dazu gebricht.“ 
Prüft man hiernach die Auffassung SchuLze’s objectiv unter dem 
Gesichtspunkte, dass er unter dem Einfluss von Genossenschafts- 
gattungen stand, die auf den Credit im weitesten Maasse an- 
gewiesen waren, und es sich für ihn darum in erster Reihe 
handelte, (Genossenschaften mit fester Creditbasıs zu schaffen — 
so wird vom wirthschaftlichen Standpunkte schwerlich etwas gegen
	        
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