Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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dieselbe einzuwenden sein. Das Gleiche gilt unter den socialen 
(zesichtspunkten. Ebenso sind auch unanfechtbar seine Ansichten 
über die Voraussetzungen einer Capitalgesellschaft, und in Frage 
kann nur kommen, ob ScHuLzE etwa darin geirrt, dass die noth- 
wendigen Voraussetzungen für die beschränkte Haft bei der Per- 
sonalgesellschaft nicht geschaffen werden können. Dies lässt sich 
nicht mit einem Worte beantworten, denn die Antwort ergibt 
sich aus der gesammten wirthschaftlichen Stellung ScHuLze’s und 
der Genossenschaften. Es zieht sich wie ein rother Faden durch 
alle Ausführungen, dass die Haftpflicht einen Ersatz für den 
gesicherten Capitalgrundstock bilden und die Entwickelung der 
Genossenschaft in gesicherten Bahnen gehalten werden sollte; die 
hervorragende Stellung unter den Genossenschaften nahmen die 
Creditvereine ein, und diese wieder bewegten sich damals noch bis 
auf einige Ausnahmen in recht bescheidenen Grenzen. Ferner 
hatte sich gezeigt, dass auch bei den Genossenschaften, die den 
Credit nur in geringem Umfange in Anspruch nahmen, die un- 
beschränkte Haftpflicht kein Hinderniss für ihre Ausbreitung 
und Ausdehnung war. Dagegen musste aber alles vermieden 
werden, was die junge Bewegung auf Abwege führen oder ihr 
schaden konnte. Eine Erschütterung des Vertrauens zu den neuen 
Instituten in den Kreisen der Gläubiger konnte die ganze zu- 
künftige Entwickelung in Frage stellen. Im Jahre 1869 konnte 
der Mann, der die Verhältnisse der Genossenschaften doch zweifel- 
los am genauesten kannte, wohl auch beurtheilen, ob die für die 
beschränkte Haftbarkeit „nothwendigenV oraussetzungen“ vorhanden 
waren, d. h. die Voraussetzungen, welche die Grundlage für den 
Credit bilden — unter diesem Zusatz sind die Ausführungen 
ScHULZE’s durchweg zu verstehen. Allerdings hat ScuuLze bei den 
„nothwendigen Voraussetzungen“ auch wesentlich nur an eine 
Uebertragung der Grundsätze der Capitalgesellschaften auf die Per- 
sonalgenossenschaften gedacht — und dies hat sich später als 
nicht nothwendig herausgestellt. Die weitere Ausbildung des Ge-
	        
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