Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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nossenschaftsrechts hat auch in dieser Beziehung zu neuen Grund- 
sätzen geführt. Und doch, haben denn nicht auch 25 Jahre 
später in dem Streit über das Gesetz vom 20. April 1892 ähnliche 
Meinungsverschiedenheiten geherrscht, wie bei dem Streit um die 
Zulassung der beschränkten Haftpflicht ? Wurden nicht gewichtige 
Stimmen laut, welche die wirthschaftliche Grundlage dieses Ge- 
setzes als gegen jede Rechtsordnung, gegen Treu und Glauben 
verstossend bezeichneten ? Es ist ein ähnlicher Standpunkt, wie 
der, den ScHULZE eingenommen hat: er fand den Grund der 
Haft ‚in der Verantwortlichkeit des Menschen für seine Freiheit‘ 
und wollte nicht zulassen, dass durch laxe Gesetzesvorschrift mit 
dieser Freiheit Missbrauch getrieben würde, weil er darin ein 
Untergraben der Rechtsordnung sah. 
Ehe wir in unserer Fırörterung weiter gehen, ist es nothwendig, 
noch kurz den Standpunkt ScHuLze’s zu dem bayerischen und dem 
sichsichen Gesetze, welche auch für Gesellschaftsbildung mit 
beschränkter Haftung Raum boten, klarzustellen, da besonders ın 
der neueren Literatur ScHuLzE daraus ein Vorwurf gemacht wird, 
dass in Folge seiner Bemühungen die beiden Gesetze für die 
Genossenschaften ausser Kraft gesetzt wurden. 
Zunächst stellte Schurze den Grundsatz auf, „nicht nach der 
Seite des Particularismus hin sich verengern und abschliessen, 
darf die Tendenz der hierher gehörigen Gesetzgebung sein; viel- 
mehr muss man die Consequenz eines gemeinsamen deutschen 
Handelsrechts auch auf die dazu gehörigen Genossenschaften zu 
zıehen und die Geltung desselben Genossenschaftsgesetzes für 
ganz Deutschland zu erreichen suchen“. Ein zweifellos richtiger 
Standpunkt, den auch Scuurze unbedingt einnehmen musste, da 
die Genossenschaftsbewegung von vornherein eine deutsche 
war, gab es doch sogar bereits Jahre vor Errichtung des deutchen 
Reiches einen Allgemeinen Verband deutscher Erwerbs- und Wirth- 
schaftsgenossenschaften, dessen Verdienste um die Entwickelung 
dder Genossenschaften der Genossenschaftsgeschichte angehören. 
Archiv für öffentliches Recht. IX. 8. 27
	        
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