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zu einer vollkommenen Rechtsunsicherheit. Auf die Einzelheiten
einzugehen, ist hier nicht der Platz. Es genügt, darauf hin-
zuweisen, dass es keineswegs allein die andersartige Regelung der
Haftpflicht in dem sächsischen Gesetze war, die ScuurzE bestimmte,
dessen Aufhebung zu fordern. Die Haftpflicht war nicht einmal
der entscheidende Punkt, ja SchuLze vertrat mit Bezug auf das
sächsische Gesetz sogar die Ansicht, dass die Genossenschaften
gar nicht in der Lage waren, die in diesem Gesetze für die be-
schränkte Haftbarkeit gegebenen Vorschriften zu erfüllen, sondern
dass sie auch unter diesem Gesetze die unbeschränkte Haftpflicht
hätten annehmen müssen !°). Wenn daher in der neueren Litera-
tur mit Bedauern darauf hingewiesen wird, dass das sächsische
Gesetz unter ScHuLze’s Einfluss hat fallen müssen, so erscheint
dieses Bedauern bei näherer Prüfung der Sachlage ganz un-
gerechtfertigt.
Was die Stellung SchuLze’s zu dem bayerischen Gesetz vom
29. April 1869 anlangt, so ist zunächst zu beachten, dass seine
überaus abfällige Kritik in dem mehrfach erwähnten Buche sich
auf den damals gerade veröffentlichten Regierungs-Entwurf bezog.
In diesem war der Versuch gemacht, alle möglichen Vereine —
ausgenommen die Actiengesellschaften und öffentlichen Cor-
porationen — einheitlich zu regeln! Art. 1 rechnete zu den Ge-
nossenschaften : „Vereinigungen zu wirthschaftlichen, Wohlthätig-
keits-, Bildungs-, religiösen und geselligen, oder sonstigen erlaubten
Zwecken“. Daraus ergaben sich natürlich eine ganze Reihe von
Unzuträglichkeiten ; die Genossenschaften mit unbeschränkter
Haftpflicht wurden sogar mit Bezug auf den Concurs den offenen
Handelsgesellschaften gleichgestellt. Die Regierung liess den Ent-
wurf auch fallen !') und das bayerische Gesetz von 1869 war
10) SCHULZE a. a. O. S. 70 ff. und Blätter für Genossenschaftswesen
1870 No. 26 u. 27 a. A. freilich GoLnSCHMIDT auf dem Juristentag 1869.
11) Vgl. über die Entstehungsgeschichte des Gesetzes PArısıus: „die
Genossenschaftsgesetze im Deutschen Reich“ 1876 S. 102.
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