Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 07° — 
zu einer vollkommenen Rechtsunsicherheit. Auf die Einzelheiten 
einzugehen, ist hier nicht der Platz. Es genügt, darauf hin- 
zuweisen, dass es keineswegs allein die andersartige Regelung der 
Haftpflicht in dem sächsischen Gesetze war, die ScuurzE bestimmte, 
dessen Aufhebung zu fordern. Die Haftpflicht war nicht einmal 
der entscheidende Punkt, ja SchuLze vertrat mit Bezug auf das 
sächsische Gesetz sogar die Ansicht, dass die Genossenschaften 
gar nicht in der Lage waren, die in diesem Gesetze für die be- 
schränkte Haftbarkeit gegebenen Vorschriften zu erfüllen, sondern 
dass sie auch unter diesem Gesetze die unbeschränkte Haftpflicht 
hätten annehmen müssen !°). Wenn daher in der neueren Litera- 
tur mit Bedauern darauf hingewiesen wird, dass das sächsische 
Gesetz unter ScHuLze’s Einfluss hat fallen müssen, so erscheint 
dieses Bedauern bei näherer Prüfung der Sachlage ganz un- 
gerechtfertigt. 
Was die Stellung SchuLze’s zu dem bayerischen Gesetz vom 
29. April 1869 anlangt, so ist zunächst zu beachten, dass seine 
überaus abfällige Kritik in dem mehrfach erwähnten Buche sich 
auf den damals gerade veröffentlichten Regierungs-Entwurf bezog. 
In diesem war der Versuch gemacht, alle möglichen Vereine — 
ausgenommen die Actiengesellschaften und öffentlichen Cor- 
porationen — einheitlich zu regeln! Art. 1 rechnete zu den Ge- 
nossenschaften : „Vereinigungen zu wirthschaftlichen, Wohlthätig- 
keits-, Bildungs-, religiösen und geselligen, oder sonstigen erlaubten 
Zwecken“. Daraus ergaben sich natürlich eine ganze Reihe von 
Unzuträglichkeiten ; die Genossenschaften mit unbeschränkter 
Haftpflicht wurden sogar mit Bezug auf den Concurs den offenen 
Handelsgesellschaften gleichgestellt. Die Regierung liess den Ent- 
wurf auch fallen !') und das bayerische Gesetz von 1869 war 
10) SCHULZE a. a. O. S. 70 ff. und Blätter für Genossenschaftswesen 
1870 No. 26 u. 27 a. A. freilich GoLnSCHMIDT auf dem Juristentag 1869. 
11) Vgl. über die Entstehungsgeschichte des Gesetzes PArısıus: „die 
Genossenschaftsgesetze im Deutschen Reich“ 1876 S. 102. 
27°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.