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eine fast wörtliche Nachbildung des norddeutschen Gesetzes bis
auf die Zulassung der beschränkten Haftpflicht, bei der sich die
Haftung nur auf die Geschäftsantheile beschränkt.
Dieser Abschnitt des bayerischen Gesetzes, bei dessen Fest-
setzung die Genossenschaften nicht weiter mitwirkten, hat allge-
meine Verurtheilung gefunden, selbst in den Kreisen der Gonsum-
vereine fand er keinen Beifall, und in dem Organe des Verbandes
deutscher Consumvereine, dem „Consumverein‘“ (1869 No. 1)
wurde den Consurnvereinen empfohlen, es sich wohl zu überlegen,
ehe sie sich unter das Gesetz stellten.
Wenn auch die rheinländischen Juristen sich nach den An-
schauungen ihrer Rechtswissenschaft vielleicht am wenigsten zu
der unbeschränkten Haftpflicht der norddeutschen Genossen-
schaftsgesetzgebung hingezogen fühlten, so haben doch wesentlich
die Genossenschaften in der Rheinpfalz — wo das Genossenschafts-
wesen früher als in dem rechtsrheinischen Bayern entwickelt war
— zur Beseitigung der bayerischen Sondergesetzgebung beigetragen.
Es waren durchaus nicht blos ‚politische Freunde‘, die mit SCHULZE
für die alleinige Geltung der unbeschränkten Haftpflicht wirkten,
wie man oft hören kann, sondern namhafte Juristen unter-
stützten ihn, hier mag nur des jetzigen Reichsgerichtsrathes
PETERSEN gedacht werden, der als Verbandsdirector des pfälzischen
Genossenschaftsverbandes eine Denkschrift (1868) verfasste über
das Verhältniss der bayerischen Erwerbs- und Wirthschafts-
genossenschaften zu dem Entwurf eines bayerischen Grenossenschafts-
gesetzes; PETERSEN führte aus: „Praktisch stellt sich die Sache
so, dass alle Vorschuss- und Creditvereine, wenn sie die Grund-
bedingungen ihrer Existenz nicht vollständig verkennen wollen,
an der persönlichen Haft als Creditbasis festhalten müssen ...
Eine Opposition gegen die obligatorische Solidarhaft wird sich
in der Hauptsache auch wolıl nur bei Consumvereinen finden.
Sowie sich die Consumvereine in Preussen in immer grösserer
Zahl unter das Genossenschaftsgesetz stellen und dasselbe als