Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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trahenten sich wechselseitig das Recht der Ausfuhrverbote reser- 
viren und wird damit zugleich zu dem Ergebniss gelangen, dass 
dieAnwendung des Ausfuhrverbotes in Ansehungaaller 
anderen Artikel dem Wortlaut und zugleich auch dem 
Geiste der Vereinbarung widerspricht. 
Dass die Ausfuhr von Heu, frischen und getrockneten Futter- 
kräutern, Stroh und Häcksel aus „Gesundheitspolizeirücksichten“ 
im Sinne des Art. 1b erfolgt sei, der Gedanke wird vielleicht 
jetzt wort- und weltkundige Vertreter, aber wenig Gläubige finden. 
Ein derartiges Spielen mit dem Wortlaut staatlicher Anordnungen 
könnte selbstverständlich den Respect vor diesen und vor den zu 
ihrer Durchführung berufenen Personen nicht gerade erhöhen; 
es könnte nur dazu beitragen, das ohnehin stetig vorhandene 
Misstrauen gegen die Wirksamkeit völkerrechtlicher Abmachungen, 
die den Reichthum unseres modernen Culturlebens ausmachen, 
noch entschieden zu steigern. Das Auskunftsmittel wäre auch 
offenbar gefährlich, denn auf dem Umwege liesse sich einfach der 
ganze Artikel 1 mit seiner im Interesse des Verkehrs gewollten 
einengenden Tendenz hinwegescamotiren, da schlechthin jedes 
Object, Roh- oder Kunstproduct, gewaltsam unter diese Rubrik 
gebracht werden könnte. In der Staatenpraxis erweitert sich zwar 
der Kreis von Massregeln und sachlichen Anordnungen von Tag 
zu Tag, die im Interesse der verwaltungsrechtlichen Pflege der 
Gesundheitspolizei getroffen werden, allein auch die weiteste Wort- 
erklärung wird nicht bis zu dem Punkte vordringen können, zu 
behaupten, dass die im $ 1 der Kais. Verordng. v. 4. Juli 1893 an- 
geführten Streu- und Futtermittel aus sanitätspolizeilichen 
Gründen nicht über die Grenze ins Ausland geführt werden dürfen?). 
Der Grund der von der Reichsregierung getroffenen Beschränkung 
5) Der unter gleichem Datum ebenfalls in Wien abgeschlossene Handels- 
vertrag zwischen Oesterreich und der Schweiz präcisirt die in Betracht kom- 
ınenden Ausnahmefälle schärfer und kann daher hier als Interpretationsbehelf
	        
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