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er als Vorort der badischen Consumvereine zum Erlass eines
badischen Genossenschaftsgesetzes gethan habe, die Erklärung
ab!”), dass die Verwaltung des Vereins ‚es für ebenso bedenklich
als fruchtlos“* halte, ‚um ein Genossenschaftsgesetz, welches in
wesentlichen Punkten von dem norddeutschen Bundesgesetz ab-
weicht, zu petitioniren...., theils glauben wir zu wissen, dass
wenigstens in den Kreisen, in welchen der Gesetzentwurf vor-
bereitet wird, an der solidarischen Haftbarkeit als dem Momente,
welches die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften überhaupt
erst zu einer neuen und eigenartigen Form der Erwerbsgesellschaft
macht, mit grosser Zähigkeit festgehalten werden dürfte; anderer-
seits scheint uns die Uebereinstimmung des für Baden zu er-
lassenden Gesetzes mit dem norddeutschen, wenigstens in allen
wesentlichen Punkten, viel richtiger, als die Beseitigung einer
Bestimmung, die wenn sie wirklich nichts nützt, doch wenigstens
in keiner Beziehung schädlich sein kann, wie die württem-
bergische Eingabe zu deduciren bemüht ist.“
Im Jahre 1869 hielten die dem Allgemeinen Deutschen Ge-
nossenschaftsverbande angehörigen Consumvereine zu Magdeburg
einen Vereinstag ab, wo ScHULZE die Zustimmung zu seinen Aus-
führungen fand, dass die Solidarhaft als solche nicht die Mit-
glieder der Consumvereine gefährde, dass diese Vereine aber grosse
Vortheile erreichten, wenn sie sich unter das Genossenschafts-
gesetz stellten.
So waren die Ansichten unter den ÜConsumvereinen zum
mindesten getheilt und wo für die Zulassung der beschränkten Haft-
pflicht eingetreten wurde, da waren ausschliesslich Rücksichten auf
eine weitere Ausbreitung der Consumvereine massgebend ').
17) Mitgetheilt in dem Organ des Verbandes deutscher Consumvereine
„der Consumverein* 1869 Nr. 1.
18) EuGEn RicHTER, „Die Consumvereine“* Berlin 1867. SONNEMANN in
der Zeitschrift „Die Arbeit“ 1866, der soweit ging den von der preussischen
Regierung vorgelegten Gesetzentwurf wegen der Solidarhaft für unannehmbar